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Kann ich mich der Anordnung eines Vorgesetzten widersetzen, wenn ich Arbeiten an einer Anlage ausüben soll, die nicht abgenommen ist?

KomNet Dialog 6030

Stand: 17.07.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Verantwortlichkeit, Delegation von Verantwortung

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Frage:

Nach dem Arbeitsschutzgesetz kann ich meine Arbeit einstellen, wenn Leib und Leben in Gefahr sind. Kann ich mich auch der Anordnung eines Vorgesetzten widersetzen, wenn ich Arbeiten an einer Anlage ausüben soll, die nicht abgenommen wurde? Es liegt keine Gefährdungsbeurteilung vor. Einige Mängel, wie z.B. Stolperfallen, mangelnde Beleuchtung, sind jedoch für einen Laien schon erkennbar. Eine Unterweisung erfolgte nicht, da ja schon ähnliche Anlagen existieren, Betriebsanweisungen liegen nicht vor usw.

Antwort:

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sieht nicht allgemein vor, dass das Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung, fehlende Unterweisungen oder allgemeine sicherheitstechnische Mängel das Verlassen des Arbeitsplatzes rechtfertigen. Situationen, die dazu führen, dass Beschäftigte einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind und damit ein Verlassen des Arbeitsplatzes rechtfertigen, werden in der betrieblichen Praxis eher die Ausnahme sein.

Unter dem dritten Abschnitt des Arbeitsschutzgesetzes werden den Beschäftigten Pflichten auferlegt, aber auch Rechte eingeräumt. So haben die Beschäftigten dem Arbeitgeber oder dem zuständige Vorgesetzten "jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden" (§ 16 Abs.1 ArbSchG).

"Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen" (§ 16 Abs.1 ArbSchG). 


Ähnliche Regelungen finden sich in den §§ 15 bis 17 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".


Ist ein Betriebsrat vorhanden, sollte dieser eingeschaltet werden. Aufgabe des Betriebsrates ist es u. a. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.

Die Beschäftigten haben aber auch das Recht, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen.


Ein geeignetes Forum Probleme des Arbeitsschutzes anzusprechen, ist der Arbeitsschutzausschuss. Die Arbeitnehmer können gegenüber den Mitgliedern des Arbeitsschutzauschusses (Arbeitgebervertreter, Betriebsrat, Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeaufragte) anregen, bestimmte Themen im Arbeitsschutzausschuss zu erörtern und das Ergebnis nachfragen.

Zudem heißt es in § 17 Abs. 2 ArbSchG:

"Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen."

Der Regelungsgehalt des § 17 Abs. 2 ArbSchG ist folglich die Arbeitnehmerbeschwerde (d. h. das Beschwerderecht der Beschäftigten). Der Behördenmeldung vorauszugehen hat dabei die Möglichkeit des Arbeitgebers zum innerbetrieblichen Abhilfeversuch. Verzichtet der Arbeitnehmer vorläufig auf die Behördenmeldung, kann er erwarten, dass sich der Arbeitgeber der Sache unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) annimmt. Zuständige Arbeitsschutzbehörden für die jeweiligen Bundesländer finden Sie hier.

Beabsichtigen Sie aufgrund sicherheitstechnischer Bedenken Ihren Arbeitsplatz zu verlassen, ist zu empfehlen (sofern keine unmittelbare erhebliche Gefahr besteht) sich für weitere Beratung zuvor an eine entsprechend autorisierte Stelle (Gewerkschaften, Verbände, Angehörige der rechtsberatenden Berufe) zu wenden.