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Wie ist der Begriff der Fachkunde gemäß Arbeitsschutzgesetz zu verstehen und zur Sachkunde abgegrenzt?

KomNet Dialog 5738

Stand: 26.01.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Verantwortlichkeit, Delegation von Verantwortung

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Frage:

Nach § 13 ArbSchG kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Wie ist hier der Begriff der Fachkunde zu verstehen und zur Sachkunde abgegrenzt? Gibt es im Arbeitsschutzrecht - und speziell in Bezug auf persönliche Schutzausrüstungen - eine Definition für den Begriff Fachkunde? Welche Qualifikation müsste der Fachkundige mitbringen?

Antwort:

Fachkunde i.S. des § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetzes- ArbSchG bezeichnet die fachliche Qualifikation der beauftragten Person als Voraussetzung für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der durch den Arbeitgeber übertragenen verantwortlichen Aufgaben. Sie umfasst die Elemente theoretische Kenntnisse, praktische Kenntnisse und ggfls. auch berufliche Erfahrungen (vgl. insoweit auch § 7 Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG, bezogen auf die Fachkundeanforderungen an die Fachkraft für Arbeitssicherheit - die allerdings nicht mit der beauftragten Person nach § 13 Abs. 2 ArbSchG zu verwechseln ist). Unter Umständen ist auch ein Fachkundenachweis erforderlich (vgl. z.B. § 20 Sprengstoffgesetz - SprengG).


Hinweis:

Als fachkundige Personen, die den Arbeitgeber bei der Duchführung der Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung - GefStoffV unterstützen soll, wird explizit auch die Betriebsärztin/ der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit genannt (vgl. § 6 Abs.11 GefStoffV). Allerdings sollen diese Personen auf Grund ihrer Funktion im Betrieb nicht als Verantwortliche im Sinne von § 13 Abs. 2 ArbSchG beauftragt werden. Weitere Erläuterungen zu der Frage der Fachkunde nach der GefStoffV finden sich in der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" unter dem Punkt 4.1.

Über Fachkunde verfügen beispielsweise Personen mit naturwissenschaftlichem Studium und tätigkeitsbezogener Erfahrung in mikrobiologisch/medizinischen Bereichen oder entsprechend ausgebildetes Fachpersonal (Laboranten, technische Assistenten, Desinfektoren, Pflegepersonal).

Eine dem § 13 ArbSchG analoge Vorgabe aus § 13 DGUV Vorschrift 1 zur Pflichtenübertragung wird in der entsprechenden DGUV Regel 100-001 unter dem Punkt 2.12 folgendermaßen definiert:


"Der Unternehmer hat vor der Beauftragung zu prüfen, ob die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen zuverlässig und fachkundig sind.

Zuverlässig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehen Personen, wenn zu erwarten ist, dass diese die Aufgaben des Arbeitsschutzes mit der gebotenen Sorgfalt ausführen.

Fachkundig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen, die das einschlägige Fachwissen und die praktische Erfahrung aufweisen, um die ihnen obliegenden Aufgaben sachgerecht auszuführen.

Beauftragte Personen können z.B. sein: 

- Betriebs- und Verwaltungsleiter, 

- Abteilungsleiter, 

- Prokuristen, 

- Objektleiter, 

- Bauleiter, 

- Meister,

- Polier, 

- Schichtführer

aber auch 

- betriebsfremde Dienstleister."


Sachkunde, bezogen auf den Arbeitsschutz, ist demgegenüber die Fähigkeit, bestimmte Einrichtungen, Arbeitsmittel, PSA etc. auf Einhaltung von Schutzvorschriften zu prüfen (z. B. im Rahmen der Prüfungen von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV durch befähigte Personen). Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Einrichtung hat und mit dem zutreffendem Vorschriften- und Regelwerk so weit vertraut ist, dass er den sicheren und gesundheitsgerechten Zustand der Einrichtung beurteilen kann. Die PSA-Benutzungsverordnung stellt diesbezüglich zwar keine besonderen Anforderungen (vgl. § 2 PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV). Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist aber grundsätzlich zu ermitteln, inwieweit für die in § 2 PSA-BV festgelegten Anforderungen an Bereitstellung und Benutzung von PSA sachkundige Personen einzusetzen sind.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird von der DGUV angeboten.