Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Kann man die Weisungsbefugnisse auch durch Übertragung von Unternehmerpflichten erhalten?

KomNet Dialog 43607

Stand: 29.09.2022

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Verantwortlichkeit, Delegation von Verantwortung

Favorit

Frage:

Muss man für Weisungsbefugnisse im Arbeitsschutz den Beschäftigten disziplinarisch vorgesetzt sein oder kann man die Weisungsbefugnisse auch über Übertragung von Unternehmerpflichten erhalten?

Antwort:

Umfangreiche Informationen bietet die A006 "Verantwortung im Arbeitsschutz - Rechtspflichten, Rechtsfolgen, Rechtsgrundlagen" der BG RCI.

Unter der Nummer 2.1.3 "Delegation von Unternehmerpflichten (Pflichtenübertragung)" wird u. a. ausgeführt:

"...

Verantwortung zu tragen setzt die Möglichkeit voraus, sicherheitswidrige Zustände und vorschriftswidriges Verhalten selbst durch geeignete Maßnahmen abzustellen. Nur wer unmittelbar auf die Verhältnisse einwirken kann, ist in der Lage, sachgerecht Verantwortung wahrzunehmen. Deshalb können Pflichten im Arbeitsschutz nur soweit übertragen werden, wie die Weisungsbefugnis desjenigen reicht, der die Pflichten wahrnehmen soll. Fehlt die Möglichkeit zur unmittelbaren Einflussnahme oder Gestaltung, wird nur die Verantwortung getragen, die jeder bzw. jede Beschäftigte hat (Abschnitt 2.3) ...."


Weiterhin wird unter der Nummer 2.2 "Pflichten der Führungskräfte" ausgeführt:

"Der Begriff „Führungskraft“ ist im Arbeitsschutz weit gefasst: Führungskräfte sind Beschäftigte des Unternehmens mit Weisungsbefugnis gegenüber den ihnen unterstellten Beschäftigten. Führungskraft ist auch, wer die Weisungsbefugnis nur vorübergehend ausübt. So haben Beschäftigte beim Anlernen neuer Kollegen und Kolleginnen oder beim Einweisen von Auszubildenden gegenüber diesen Schutz- und Fürsorgepflichten wie die Unternehmensleitung.


Führungskräfte sind schon aufgrund ihres Arbeitsvertrages, ihrer Stellung im Betrieb und der ihnen damit übertragenen Befugnisse und Zuständigkeiten verpflichtet, in dem ihnen unterstellten Bereich alle nach den Arbeitsschutzvorschriften erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen.


Die konkret wahrzunehmenden Pflichten werden von der Unternehmensleitung im Rahmen einer schriftlichen Beauftragung übertragen. Sie können im Arbeitsvertrag beschrieben sein; meistens ergeben sie sich aus einem Organisationsschema oder aus einer Stellenbeschreibung. Wichtig ist, dass sie möglichst konkret schriftlich dokumentiert sind10 ...."