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NEIN. Die CE-Kennzeichnung muss nach Artikel 16, Anhang I Nummer 1.7.3 und Anhang III der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auf der Maschine selbst angebracht sein.Für Ketten, Seile und Gurte sind die ergänzenden Anforderungen an die Informationen und Kennzeichnung in Anhang I Nummer 4.3.1 zu beachten.Der § 250 „Kennzeichnung der Maschinen“ des „Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie ...
Stand: 16.02.2023
Dialog: 823
Die Anforderungen an die Kennzeichnung (Typenschild) von Maschinen ergibt sich aus Anhang I Nummer 1.7.3. der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie):"1.7.3. Kennzeichnung der Maschinen Auf jeder Maschine müssen mindestens folgende Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein: - Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines ...
Stand: 31.03.2022
Dialog: 17548
In dem Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist in § 250 "Kennzeichnung der Maschine" zu dieser Thematik nachzulesen:"Bei Produkten, die zu klein sind, um eine lesbare Kennzeichnung der Angaben zu tragen, die entsprechend Nummer 1.7.3 vorgeschrieben sind, kann die Kennzeichnung auf einem dauerhaft gestalteten Etikett angebracht werden, das am Produkt befestigt ...
Stand: 06.04.2022
Dialog: 43659
Nein, die CE-Kennzeichnungen der Einbauteile werden nicht entfernt.Anforderungen zur CE-Kennzeichnung finden sich in Artikel 16, Anhang I Nummer 1.7.3 und Anhang III der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und im § 7 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG).Danach muss die Gesamtmaschine mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein. Der Hersteller der Maschine teilt dadurch mit, dass die Maschine ...
Stand: 09.02.2023
Dialog: 42922
B.Die Anforderungen an die Kennzeichnung (Typenschild) von Maschinen ergibt sich hingegen aus Anhang I Nummer 1.7.3 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.In dem „Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG" ist unter § 244 „Benutzerinformationen" zu Anhang I Nummer 1.7 u. a. Folgendes nachzulesen:„Die Anforderungen in Nummer 1.7.1 bis 1.7.4 gelten für Maschinen im weiteren Sinne, also ...
Stand: 22.04.2024
Dialog: 43123
-Kennzeichnung finden sich in Artikel 16, Anhang I Nummer 1.7.3 und Anhang III der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.Der „Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022 („Blue Guide“)“ und „Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG“ geben Erläuterungen zur CE-Kennzeichnung.Anderweitige Anforderungen an die CE-Kennzeichnung als die allgemeinen Grundsätze ...
Stand: 13.02.2023
Dialog: 16001
Die Voraussetzungen vor dem Inverkehrbringen einer Maschine nach Artikel 5 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sind zu erfüllen.Die CE-Kennzeichnung darf grundsätzlich erst nach Abschluss des CE-Konformitätsbewertungsverfahrens an der Maschine angebracht werden.In Artikel 16, Anhang I Nummer 1.7.3 und Anhang III der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sind Anforderungen zur CE-Kennzeichnung ...
Stand: 14.02.2023
Dialog: 853
Zuordnung bitten wir eigenverantwortlich vorzunehmen.Hinweis:1.Eine CE-Kennzeichnung ist immer dann erforderlich und zulässig, wenn ein Produkt unter eine Rechtsvorschrift fällt, die eine solche Kennzeichnung fordert. Wird ein Arbeitsmittel nicht von einer Rechtsvorschriuft erfasst, welche eine CE-Kennzeichnung fordert, darf das CE-Kennezichen nicht angebracht werden!Das GS-Zeichen ...
Stand: 17.03.2021
Dialog: 13458
. a. eine behördliche Anerkennung zur Durchführung dieser Tätigkeiten benötigt. Eine CE-Kennzeichnung wird ausschließlich und nur vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten an ein Produkt angebracht, der damit bescheinigt, dass er die für dieses Produkt anzuwendenden europäischen Harmonisierungsvorschriften beim Entwurf/der Konstruktion und Fertigung eingehalten hat. Eine CE-Kennzeichnung muss und darf auch nur ...
Stand: 09.10.2014
Dialog: 21975
, da wichtige Einflüsse von benachbarten Maschinen und die Expositionszeit (Einwirkdauer) am Arbeitsplatz nicht berücksichtigt sind.zu #1Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind. Die Voraussetzungen für die Bereitstellung von Maschinen auf dem Markt ...
Stand: 12.06.2023
Dialog: 43796
zum Hersteller der Gesamtheit von Maschinen mit den sich aus Artikel 5 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ergebenden Pflichten vor dem Inverkehrbringen der Gesamtheit von Maschinen, wie z. B. die Erstellung der technischen Unterlagen für die Gesamtheit von Maschinen, die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren für die Gesamtheit von Maschinen und die Anbringung der CE-Kennzeichnung an der Gesamtheit ...
Stand: 09.02.2023
Dialog: 5690
Hierzu lässt sich unter dem Punkt 5 der DGUV Information 203-005 "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbedingungen" folgendes nachlesen:"Um dem Anwender die Auswahl geeigneter Betriebsmittel zu erleichtern, wird deren eindeutige Kennzeichnung, z. B. mit „K1“ oder „K2“, entsprechend der Kategorisierung nach Abschnitt 4 empfohlen. Dazu muss der Unternehmer ...
Stand: 01.08.2018
Dialog: 42390
findet § 6(1) ProdSG Anwendung. Es ist jedoch hier und in jedem Einzelfall zu entscheiden, wer als Hersteller im Sinne des Gesetztes anzusehen ist, und ob Informationen notwendig sind, um sich bei Gebrauch des Produktes gegen Risiken schützen zu können. Entsprechend der Begriffsbestimmung in § 2 Nummer 14 ProdSG ist folgendes zu beachten:"Hersteller: Jede natürliche oder juristische Person ...
Stand: 17.04.2013
Dialog: 18337
Es ist das in Anhang II der Verordnung 765/2008 dargestellte Logo zu verwenden. In Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung 765/2008 ist folgendes nachzulesen:"Die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang II wird nur auf Produkten angebracht, für die spezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft deren Anbringung vorschreiben, und wird auf keinem anderen Produkt angebracht."In Absatz 5 ist noch ...
Stand: 04.12.2018
Dialog: 42503
Bei einem klassischen Folienmesser (Handmesser, keine automatische Schneidmaschine) ist nach unserer Auffassung eine CE- Kennzeichnung unzulässig. Bezogen auf Sicherheitshinweise ist § 3 Absatz 2 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) zu berücksichtigen."(2) Ein Produkt darf, sofern es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer ...
Stand: 05.02.2022
Dialog: 43631
Flipperautomaten erfüllen die Voraussetzungen des Art. 2 a) Maschinenrichtlinie (RL 2006/42/EG), um als Maschine eingestuft zu werden. Sie sind demnach gemäß RL 2006/42/EG mit einem CE-Kennzeichen zu versehen.Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Produkt weder um ein Haushaltsgerät für den häuslichen Gebrauch im Sinne des Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k noch um eine Einrichtung, die sp ...
Stand: 11.12.2020
Dialog: 42962
Die Verantwortung für das Anbringen der CE-Kennzeichnung liegt beim Hersteller oder, wenn das Produkt aus einem Land außerhalb der Gemeinschaft importiert wird, seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten oder Importeur. Die CE-Kennzeichnung muss gemäß Artikel 16 und Anhang I Ziffer 1.7.3 Maschinenrichtlinie erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft an der Maschine angebracht ...
Stand: 19.02.2022
Dialog: 43639
Das gesamte Produkt muss mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein. Damit teilt der Hersteller des Produktes (hier Lampe) mit, dass dieses Produkt den Vorgaben der Niederspannungsrichtlinie entspricht. Dies gilt auch, wenn andere Baueinheiten für sich selbst eine CE-Kennzeichnung aufweisen. Für diese Baueinheiten übernehmen die jeweiligen Hersteller die Verantwortung. Für die gesamte Lampe ...
Stand: 11.04.2019
Dialog: 18296
Im Prinzip ja, das kann mehrere Gründe haben:a) Die CE-Kennzeichnung erfolgt aufgrund anderer auf das Produkt anwendbarer Richtlinien, die eine CE-Kennzeichnung vorsehen.b) Die CE-Kennzeichnung ist auf Komponenten der unvollständige Maschine angebracht (z. B. Elektrische Komponenten - aufgrund der Niederspannungsrichtlinie und/oder EMV Richtlinie) oder auf Sicherheitsbauteilen (z. B ...
Stand: 11.07.2014
Dialog: 21543
Fertig konfektionierte Verlängerungskabel benötigen eine CE-Kennzeichnung nach der Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie). Einzeln in Verkehr gebrachte Haushaltssteckvorrichtungen (z.B. Stecker, Steckdosen für den häuslichen Gebrauch) sind allerdings von der Richtlinie ausgenommen.Auf den Leitfaden zur Niederspannungsrichtlinie weisen wir hin. ...
Stand: 01.03.2024
Dialog: 43591