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Maschinenrichtlinie: Anbringen der CE-Kennzeichnung ausschließlich auf der Verpackung der Maschine oder den Begleitpapieren
KomNet Dialog 823
Stand: 16.02.2023
Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen
Frage:
Genügt es, die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung der Maschine oder den Begleitpapieren anzubringen?
Antwort:
NEIN. Die CE-Kennzeichnung muss nach Artikel 16, Anhang I Nummer 1.7.3 und Anhang III der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auf der Maschine selbst angebracht sein.
Für Ketten, Seile und Gurte sind die ergänzenden Anforderungen an die Informationen und Kennzeichnung in Anhang I Nummer 4.3.1 zu beachten.
Der § 250 „Kennzeichnung der Maschinen“ des „Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG“ gibt folgenden Hinweis:
„Bei Produkten, die zu klein sind, um eine lesbare Kennzeichnung der Angaben zu tragen, die entsprechend Nummer 1.7.3 vorgeschrieben sind, kann die Kennzeichnung auf einem dauerhaft gestalteten Etikett angebracht werden, das am Produkt befestigt wird (wobei gewährleistet sein muss, dass das einwandfreie Funktionieren der Maschine nicht beeinträchtigt wird).
Spezifische Kennzeichnungsvorschriften für Ketten, Seile und Gurte sind in Nummer 4.3.1 festgelegt – siehe § 357: Anmerkungen zu Nummer 4.3.1.“
Nach § 7 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) gilt:
„(3) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift nichts Anderes vorsieht, muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht sowie auf den Begleitunterlagen, sofern entsprechende Unterlagen vorgeschrieben sind.“