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Muss die CE-Kennzeichnung auf Maschinenbauteilen angebracht werden?

KomNet Dialog 853

Stand: 14.02.2023

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen

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Frage:

Muss die CE-Kennzeichnung auf Maschinenbauteilen angebracht werden?

Antwort:

Die Voraussetzungen vor dem Inverkehrbringen einer Maschine nach Artikel 5 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sind zu erfüllen.

Die CE-Kennzeichnung darf grundsätzlich erst nach Abschluss des CE-Konformitätsbewertungsverfahrens an der Maschine angebracht werden.

In Artikel 16, Anhang I Nummer 1.7.3 und Anhang III der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sind Anforderungen zur CE-Kennzeichnung enthalten.


Die Bauteile können unter Richtlinien mit verbindlicher CE-Kennzeichnung fallen, wie z. B. für Druckgeräte (Richtlinie 2014/68/EU), einfache Druckbehälter (Richtlinie 2014/29/EU) und Gasverbrauchseinrichtungen (Verordnung (EU) 2016/426).

In diesen Fällen müssen die Hersteller die in der (bzw. den) jeweiligen Richtlinie(n) vorgeschriebenen Formalitäten erledigt und die Produkte gekennzeichnet haben.


Der Hersteller der Gesamtmaschine muss die Einstufung im Rahmen der Risikobeurteilung vornehmen. Der Hersteller ermittelt die anzuwendenden Richtlinien und Verordnungen sowie Normen für die Gesamtmaschine.

Der Hersteller muss in der EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG die Einhaltung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und die Übereinstimmung mit anderen angewandten Richtlinien und Verordnungen für die Gesamtmaschine erklären.