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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen die CE-Kennzeichnungen von Einbauteilen einer CE-gekennzeichneten Maschine entfernt werden?

KomNet Dialog 42922

Stand: 09.02.2023

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen

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Frage:

Wenn eine Maschine nach der MRL hergestellt wird, muss eine entsprechende CE-Kennzeichnung nach MRL angebracht werden. Wie schaut es mit den anderen CE-Kennzeichen der eingebauten Bauteile, wie z. B. ein Motor, eine Lichtschranke, aus? Muss diese CE-Kennzeichnung dann entfernt werden oder kann diese dranbleiben?

Antwort:

Nein, die CE-Kennzeichnungen der Einbauteile werden nicht entfernt.

Anforderungen zur CE-Kennzeichnung finden sich in Artikel 16, Anhang I Nummer 1.7.3 und Anhang III der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und im § 7 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG).

Danach muss die Gesamtmaschine mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein. Der Hersteller der Maschine teilt dadurch mit, dass die Maschine den geltenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entspricht. Dies gilt auch, wenn eingebaute Bauteile für sich selbst eine CE-Kennzeichnung aufweisen. Für diese Bauteile übernehmen die jeweiligen Hersteller die Verantwortung.

Für die Gesamtmaschine übernehmen Sie als Hersteller die Konformitätsverantwortung. Die CE-Kennzeichnung sollte an einer repräsentativen Stelle der Gesamtmaschine angebracht werden. Die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers oder seines Bevollmächtigten anzubringen und in der gleichen Technik wie sie auszuführen. Sie darf grundsätzlich erst nach Abschluss des CE-Konformitätsbewertungsverfahrens angebracht werden. Die CE-Kennzeichnungen der einzelnen Bauteile bleiben bestehen, d.h. sie werden nicht entfernt.