KomNet-Wissensdatenbank
Sind Flipperautomaten mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen und unter welche rechtlichen Vorschriften fallen sie?
KomNet Dialog 42962
Stand: 11.12.2020
Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen
Frage:
Sind Flipperautomaten mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen und unter welche rechtlichen Vorschriften fallen sie?
Antwort:
Flipperautomaten erfüllen die Voraussetzungen des Art. 2 a) Maschinenrichtlinie (RL 2006/42/EG), um als Maschine eingestuft zu werden. Sie sind demnach gemäß RL 2006/42/EG mit einem CE-Kennzeichen zu versehen.Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Produkt weder um ein Haushaltsgerät für den häuslichen Gebrauch im Sinne des Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k noch um eine Einrichtung, die speziell für die Verwendung auf Jahrmärkten oder in Vergnügungsparks im Sinne des Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Maschinenrichtlinie handelt (s.a. §§ 49 resp. 64 ff. des Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG).
Insofern der Flipperautomat zur Verwendung mit einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 V Wechselstrom oder zwischen 75 und 1 500 V Gleichstrom betrieben wird, sind die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie (RL 2014/35/EU) zu erfüllen. Die EG-Konformitätserklärung für den Flipperautomaten darf jedoch nicht auf die Niederspannungsrichtlinie verweisen.
Auf die EU-Richtlinie 2015/183 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikaltgeräten (RoHS-Richtlinie) weisen wir hin.
Die Spielzeugrichtlinie (RL 2009/48/EG) ist aufgrund der dort in Art. 2 Abs. 2 b) aufgeführten Ausnahme für Spielautomaten nicht anzuwenden.
Es bleibt seitens des Herstellers zu prüfen, ob die elektromagnetische Verträglichkeit aufgrund der verbauten Technik berücksichtigt werden muss. Zur Prüfung ist die EMV-Richtlinie (RL 2014/30/EU) zu berücksichtigen.