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Wie sind Einzelmaschinen, die zu einer Gesamtheit von Maschinen zusammengefügt sind, zu kennzeichnen? Wo sind die Dokumente aufzubewahren?
KomNet Dialog 5690
Stand: 09.02.2023
Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen
Frage:
Ein Anlagenbauer fügt mehrere Einzelmaschinen zu einer Gesamtheit von Maschinen zusammen. Diese sind nach dem Interpretationspapier und der durchgeführten Risikobeurteilung auch sicherheitstechnisch miteinander verknüpft. Müssen die CE-Kennzeichen der Einzelmaschinen entfernt werden und darf nur die CE-Kennzeichnung (nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG) der Gesamtheit von Maschinen des Anlagenbauers vor dem Inverkehrbringen vorhanden sein? Müssen die EG-Konformitätserklärungen der Einzelmaschinen nur beim Anlagenbauer archiviert werden oder müssen sie dem Kunden neben der eigenen EG-Konformitätserklärung für die Gesamtheit von Maschinen zur Verfügung gestellt werden? Dürfen die CE-Kennzeichen nach anderen Richtlinien (Niederspannung, Druckbehälter etc.) dranbleiben?
Antwort:
Das Interpretationspapier zum Thema „Gesamtheit von Maschinen" gibt eine Hilfestellung bei der Interpretation der Begriffsbestimmung „Gesamtheit von Maschinen" gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und beschreibt anhand eines Ablaufschemas die Vorgehensweise für die Entscheidung, ob es sich im Einzelfall um eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG handelt.
Nach dem Interpretationspapier gilt:
„Besteht ein produktionstechnischer und ein sicherheitstechnischer Zusammenhang, liegt eine „Gesamtheit von Maschinen“ i.S. der MRL vor. Diese muss insgesamt die Anforderungen der MRL erfüllen."
Der Anlagenbauer bezieht die Einzelmaschinen, die für sich betrachtet der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entsprechen, und fügt sie zu einer Gesamtheit von Maschinen zusammen. Er wird damit zum Hersteller der Gesamtheit von Maschinen mit den sich aus Artikel 5 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ergebenden Pflichten vor dem Inverkehrbringen der Gesamtheit von Maschinen, wie z. B. die Erstellung der technischen Unterlagen für die Gesamtheit von Maschinen, die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren für die Gesamtheit von Maschinen und die Anbringung der CE-Kennzeichnung an der Gesamtheit von Maschinen.
Die technischen Unterlagen umfassen nach Anhang VII Teil A der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG:
„[…]
- gegebenenfalls die Einbauerklärung für unvollständige Maschinen und die Montageanleitung für solche unvollständigen Maschinen,
- gegebenenfalls eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für in die Maschine eingebaute andere Maschinen oder Produkte,
- eine Kopie der EG-Konformitätserklärung;"
Die technische Dokumentation der Gesamtheit von Maschinen beinhaltet die Risikobeurteilung, Betriebsanleitung und EG-Konformitätserklärung für die Gesamtheit von Maschinen.
Aus der EG-Konformitätserklärung für die Gesamtheit von Maschinen muss hervorgehen, dass sie sich auf die Gesamtheit von Maschinen bezieht.
Die EG-Konformitätserklärungen der Einzelmaschinen sind Bestandteil der technischen Dokumentation der Gesamtheit von Maschinen.
Der „Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG" enthält im § 38 „Gesamtheiten von Maschinen“ folgende Erläuterung:
„Der Hersteller der Gesamtheit von Maschinen muss:
[…]
die technischen Unterlagen zusammenstellen; diese müssen die Ergebnisse der Risikobeurteilung und nähere Angaben zur Gestaltung der Schnittstellen (z. B. trennende Schutzeinrichtungen, verbindende Fördereinrichtungen, Aufnahmetrichter, Zuführeinrichtungen und elektronische Schnittstellen) zwischen den Elementen enthalten. Darüber hinaus müssen alle beim Einbau der neuen Maschinen in die Gesamtheit vorgenommenen Änderungen an den einzelnen Einheiten dokumentiert werden. Die EG-Konformitätserklärung für vollständige Maschinen und die Einbauerklärung und Montageanleitung für unvollständige Maschinen, die in die Gesamtheit der Maschinen eingebaut werden, muss den technischen Unterlagen für die Gesamtheit der Maschinen beigefügt werden – siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil A Nummer 1 Buchstabe a“
Die technischen Unterlagen der Gesamtheit von Maschinen sind mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten.
Der Anlagenbauer wird nicht zum Hersteller der Einzelmaschinen oder der eingebauten Druckbehälter. Die Hersteller dieser Komponenten bleiben die Hersteller. Die CE-Kennzeichnungen der Komponenten werden demnach nicht entfernt.
Die CE-Kennzeichnung der Gesamtheit von Maschinen ist nach Abschluss des CE-Konformitätsbewertungsverfahrens an einer repräsentativen Stelle der Gesamtheit von Maschinen durch den Anlagenbauer anzubringen.