Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Muss auch an einer unvollständigen Maschinen ein Typenschild angebracht werden?

KomNet Dialog 43123

Stand: 22.04.2024

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen

Favorit

Frage:

Müssen nicht auch an unvollständigen Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie (MRL) ein Typenschild angebracht werden, wenngleich auch ohne CE (sofern sich nicht noch anderen Richtlinien unterliegen), um die unvollständigen Maschinen im Anlagenverbund identifizieren zu können? Gibt es hier in der MRL keine Kennzeichnungsvorgaben für unvollständige Maschinen? Ich konnte nichts dazu finden...

Antwort:

Ein Typenschild ist für unvollständige Maschinen in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nicht vorgeschrieben, sie sollten aber so gekennzeichnet sein, dass eine eindeutige Zuordnung zu der jeweiligen Montageanleitung und zur Einbauerklärung sowie zum Hersteller möglich ist.


Begründung:

Nach Artikel 2 „Begriffsbestimmungen“ Buchstabe g) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist eine „unvollständige Maschine" eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden.


In Artikel 13 ist folgendes Verfahren für unvollständige Maschinen nachzulesen:

(1) Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass

a) die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt werden;

b) die Montageanleitung gemäß Anhang VI erstellt wird;

c) eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B ausgestellt wurde.

(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollständige Maschine beigefügt und sind anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine."


Die Vorgabe zur eindeutigen Zuordnung der unvollständigen Maschine zur Einbauerklärung ergibt sich aus den Anforderungen nach Anhang II Teil 1 Abschnitt B.


Die Anforderungen an die Kennzeichnung (Typenschild) von Maschinen ergibt sich hingegen aus Anhang I Nummer 1.7.3 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

In dem „Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG" ist unter § 244 „Benutzerinformationen" zu Anhang I Nummer 1.7 u. a. Folgendes nachzulesen:

Die Anforderungen in Nummer 1.7.1 bis 1.7.4 gelten für Maschinen im weiteren Sinne, also für sämtliche in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgeführten Maschinen – siehe § 33: Anmerkungen zu Artikel 2. Zur Anwendung dieser Anforderungen auf unvollständige Maschinen – siehe § 390: Anmerkungen zu Anhang VI."


Speziell in Bezug auf unvollständige Maschinen wird im § 250 des Leitfadens ausgeführt:

Nummer 1.7.3 Absatz 1 befasst sich mit den Angaben, die zusätzlich zu sonstigen Informationen und Warnhinweisen für die Benutzer auf allen Maschinen angegeben werden müssen. Obwohl in der Richtlinie keine Kennzeichnungen auf unvollständigen Maschinen spezifiziert werden, wäre es gute Praxis, unvollständige Maschinen mit hinreichenden Informationen zu kennzeichnen, die eine eindeutige Zuordnung zu der jeweiligen Montageanleitung und zur Einbauerklärung ermöglichen. Unterliegen unvollständige Maschinen anderen Rechtsvorschriften (z. B. der ATEX-Richtlinie oder der Niederspannungsrichtlinie), müssen sie nach den Anforderungen dieser Rechtsvorschriften gekennzeichnet werden."


Im § 89 des Leitfadens ist folgende Erläuterung enthalten:

„Es ist zu beachten, dass unvollständige Maschinen keine CE-Kennzeichnung nach der Maschinenrichtlinie tragen dürfen. Sie können aber mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn sie auch anderen einschlägigen Rechtsvorschriften unterliegen (beispielsweise der ATEX-Richtlinie) – siehe § 251: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.3 – dritter Gedankenstrich.“