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KomNet-Wissensdatenbank

Sind Stapelrungen und Gitterboxen Lastaufnahmemittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung?

KomNet Dialog 13458

Stand: 17.03.2021

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen

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Frage:

Wir sind ein Unternehmen der Bauzulieferindustrie, d.h. wir stellen in erster Linie Schalungen, Gerüste usw. her. Ein Produktfeld sind u.a. auch Stapelrungen und Gitterboxen. Mit diesen "Geräten" lassen sich Schalungsteile, Deckenstützen oder sonstiges Baumaterial mittels Kran auch in höhere Regionen einer Baustelle transportieren bzw. anheben. In der Vergangenheit wurden diese "Geräte" mit einer CE-Kennzeichnung versehen. Aus Kostengründen möchte man dieses nun nicht mehr. Frage: sind dies CE-Kennzeichnungspflichtige Lastaufnahmemittel? Welche Rechtsgrundlage greift hier?

Antwort:

Gemäß Artikel 1 "Anwendungsbereich" der Richtlinie 2006/42/EG Maschinenrichtlinie gilt die Richtlinie auch für  die folgenden Erzeugnisse:


a. Maschinen;

b. auswechselbare Ausrüstungen;

c. Sicherheitsbauteile;

d. Lastaufnahmemittel;

e. Ketten, Seile und Gurte; 


Welche Lastaufnahmemittel in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, werden in den Erläuterungen und FAQ der BAuA verdeutlicht. 


Diesen Erläuterungen ist zu entnehmen, dass ein Behälter, der mit Kranösen für Hebevorgänge ausgestattet ist und für Transport und Lagerung von Gütern genutzt wird, kein Lastaufnahmemittel im Sinne der Maschinenrichtlinie ist. 


Eine Zuordnung der in der Frage genannten Stapelrungen können wir nicht vornehmen, da uns keine näheren Informationen über diese Arbeitsmittel vorliegen. Die erforderliche Zuordnung bitten wir eigenverantwortlich vorzunehmen.


Hinweis:

1.

Eine CE-Kennzeichnung ist immer dann erforderlich und zulässig, wenn ein Produkt unter eine Rechtsvorschrift fällt, die eine solche Kennzeichnung fordert. Wird ein Arbeitsmittel nicht von einer Rechtsvorschriuft erfasst, welche eine CE-Kennzeichnung fordert, darf das CE-Kennezichen nicht angebracht werden!

Das GS-Zeichen kann nach entsprechender Prüfung unabhängig vom CE-Zeichen vergeben werden, siehe auch die Informationen der BAuA.


2.

Bei der Benutzung der Lastaufnahmemittel sind vom Arbeitgeber die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit Ihrem Anhang, insbesondere Anhang 1 Nummer 2 BetrSichV "Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten" einzuhalten.

Konkretisiert werden die Anforderungen der BetrSichV in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS).