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In welcher Sprache muss das Typenschild einer Maschine geschrieben werden?

KomNet Dialog 17548

Stand: 31.03.2022

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen

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Frage:

In welcher Sprache muss das Typenschild einer Maschine geschrieben werden?

Antwort:

Die Anforderungen an die Kennzeichnung (Typenschild) von Maschinen ergibt sich aus Anhang I Nummer 1.7.3. der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie):

"1.7.3. Kennzeichnung der Maschinen

Auf jeder Maschine müssen mindestens folgende Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:

- Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten,

- Bezeichnung der Maschine,

- CE-Kennzeichnung (siehe Anhang III),

- Baureihen- oder Typbezeichnung,

- gegebenenfalls Seriennummer,

- Baujahr, d. h. das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde.

Es ist untersagt, bei der Anbringung der CE-Kennzeichnung das Baujahr der Maschine vor- oder nachzudatieren.

Ist die Maschine für den Einsatz in explosionsgefährdeter Umgebung konstruiert und gebaut, muss sie einen entsprechenden Hinweis tragen.


Je nach Beschaffenheit müssen auf der Maschine ebenfalls alle für die Sicherheit bei der Verwendung wesentlichen Hinweise angebracht sein. Diese Hinweise unterliegen den Anforderungen der Nummer 1.7.1.


Muss ein Maschinenteil während der Benutzung mit Hebezeugen gehandhabt werden, so ist sein Gewicht leserlich, dauerhaft und eindeutig anzugeben."


Die Anforderungen der Nummer 1.7.1. lauten:

"1.7.1. Informationen und Warnhinweise an der Maschine

Informationen und Warnhinweise an der Maschine sollten vorzugsweise in Form leicht verständlicher Symbole oder Piktogramme gegeben werden. Alle schriftlichen oder verbalen Informationen und Warnhinweise müssen in der bzw. den Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein, die gemäß dem Vertrag von dem Mitgliedstaat, in dem die Maschinen in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, bestimmt werden kann bzw. können, und auf Verlangen können sie zusätzlich auch in jeder anderen vom Bedienungspersonal verstandenen Amtssprache bzw. Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein."


In dem Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist in § 250 "Kennzeichnung der Maschine" nachzulesen, dass die sprachlichen Anforderungen in Nummer 1.7.1 nicht für die in Nummer 1.7.3 Absatz 1 geforderten Angaben gelten. Diese Angaben sollten jedoch in einer der EU-Amtssprachen angegeben werden.


Hinweis:

Die Maschinenrichtlinie und der Leitfaden zur Maschinenrichtlinie werden auf der Seite "Maschinen" des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) angeboten.