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Muss ein im Auftrag hergestelltes Arbeitsmittel eine CE Kennzeichnung, eine Bedienungsanleitung und/oder eine Herstellerkennzeichnung haben?

KomNet Dialog 18337

Stand: 17.04.2013

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen

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Frage:

Eine Firma A bestellt bei der Firma B ein Arbeitsmittel, das nach den Wünschen der Firma A hergestellt werden soll. Die Firma B sucht einen Betrieb, der dieses Arbeitsmittel speziell für die Firma A fertigt. Firma B weist Firma A im Angebot darauf hin, dass das Arbeitsmittel keiner Normierung entspricht. Firma B liefert das Arbeitsmittel und ist Rechnungssteller. Muss das Arbeitsmittel eine CE Kennzeichnung, eine Bedienungsanleitung (einfaches Arbeitsmittel), Herstellerkennzeichnung haben?

Antwort:

Es ist davon auszugehen, dass Sie Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverodnung - BetrSichV - betrachten. Anforderungen hinsichtlich der Beschaffenheit von Arbeitsmitteln finden sich im Produktsicherheitsgesetz - ProdSG. Der Begriff Arbeitsmittel ist hier allerdings nicht zu finden. Arbeitsmittel im Sinne des ProdSG werden unter dem Begriff "Produkte" behandelt. Im vorliegenden Fall findet § 6(1) ProdSG Anwendung. Es ist jedoch hier und in jedem Einzelfall zu entscheiden, wer als Hersteller im Sinne des Gesetztes anzusehen ist, und ob Informationen notwendig sind, um sich bei Gebrauch des Produktes gegen Risiken schützen zu können. Entsprechend der Begriffsbestimmung in § 2 Nummer 14 ProdSG ist folgendes zu beachten:

"Hersteller: Jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

als Hersteller gilt auch jeder, der

a)    geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem            Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder

b)    ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses      anschließend auf dem Markt bereitstellt,.."

In Ihrem Fall ist also zu prüfen, ob Firma A oder B als Hersteller anzusehen ist. Dies sollte unbedingt in den entsprechenden Aufträgen/Bestellungen unter den Firmen im Vorfeld eindeutig geklärt werden. Je nachdem, um was für ein Produkt es sich handelt, sind neben dem ProdSG ggf. zusätzlich weitere Verordnungen zum ProdSG zu betrachten (z. B. die 9. ProdSG [Maschinenverordnung]). Hier finden sich dann auch Regelungen und Vorgaben, die ggf. eine CE-Kennzeichnung erforderlich machen und die sich mit Bedienungsanleitung und Herstellerkennzeichnung auseinandersetzen.