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Gibt es eine Vorgabe, wo und in welcher Größe eine CE-Kennzeichnung auf einem Produkt angebracht werden muss?
KomNet Dialog 16001
Stand: 13.02.2023
Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen
Frage:
Wir hatten gestern ein Audit und sind darauf aufmerksam gemacht worden, dass die CE-Kennzeichnung immer über einer etwaigen Marke stehen muss und auch optisch größer sein soll. Stimmt das? Wo finde ich dazu Informationen?
Antwort:
Die Buchstaben CE stehen für „Conformité Européenne", was „Europäische Konformität" bedeutet. Durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass das Produkt den produktspezifisch geltenden europäischen Richtlinien entspricht. Die CE-Kennzeichnung wird auch als „Reisepass" für den europäischen Binnenmarkt bezeichnet.
Die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung finden sich im § 7 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG).
Neben diesen allgemeinen Grundsätzen können u. U. noch Besonderheiten, die in den speziellen Verordnungen bzw. Richtlinien, die der Hersteller bei der Herstellung des Produktes einhalten muss, festgelegt sein, wie z. B. in der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) (9. ProdSV), mit der die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in deutsches Recht umgesetzt wird. Diesbezüglich wird in § 5 „CE-Kennzeichnung" Folgendes verlangt:
„(1) Die nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 erforderliche CE-Kennzeichnung richtet sich nach § 7 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes.
(2) Die Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen annähernd gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 Millimeter. Bei kleinen Maschinen kann diese Mindesthöhe unterschritten werden.
(3) Die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers oder seines Bevollmächtigten anzubringen und in der gleichen Technik wie diese Angabe auszuführen.
(4) Wenn das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 beziehungsweise § 4 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wurde, ist der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der notifizierten Stelle anzufügen.
(5) Es dürfen auf der Maschine keine Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung oder in beiderlei Hinsicht irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Maschine angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.“
Die Anforderungen zur CE-Kennzeichnung finden sich in Artikel 16, Anhang I Nummer 1.7.3 und Anhang III der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Der „Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022 („Blue Guide“)“ und „Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG“ geben Erläuterungen zur CE-Kennzeichnung.
Anderweitige Anforderungen an die CE-Kennzeichnung als die allgemeinen Grundsätze und die in den umzusetzenden Verordnungen bzw. Richtlinien werden vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben.