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stillschweigend teil und erklären nicht, dass sie hiermit nicht einverstanden ist, so kann die Ärztin/der Arzt davon ausgehen, dass diese einverstanden sind. Eine schriftliche Form ist hierfür nicht notwendig. Ziehen die Beschäftigten aber z. B. den Arm bei der Blutentnahme weg und verweigern diese, so gilt dies auch als Nichteinverständnis.Hinweis:Ein Teil Ihrer Anfrage betrifft auch arbeitsrechtliche Aspekte ...
Stand: 14.07.2022
Dialog: 19977
, wenn Sie nicht in die Untersuchung einwilligen. Sie können trotzdem die in Frage kommende Tätigkeit ausüben. Der Arzt oder die Ärztin hat Sie im Rahmen des ärztlichen Beratungsgesprächs über die Notwendigkeit der Untersuchung aufgeklärt. Wenn Sie diese verweigern, tragen Sie das Risiko einer sich hieraus eventuell ergebenden gesundheitlichen Schädigung selbst. Gleiches gilt, wenn Sie die Untersuchung zwar durchführen lassen ...
Stand: 26.02.2025
Dialog: 20633
als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet."Eine Definition ...
Stand: 22.05.2019
Dialog: 42724
des Arbeitsschutz- bzw. Arbeitssicherheitsgesetzes ist der Betriebsarzt mit der Wahrnehmung der arbeitsmedizinischen Maßnahmen zu beauftragen, nicht der Hausarzt.Das Arbeitssicherheitsgesetz § 4 regelt die Anforderungen an den durch den Arbeitgeber zu bestellenden Betriebsarzt (hier ist die arbeitsmedizinische Fachkunde notwendig).Zusammenfassend ist bei der Beurteilung von arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen ...
Stand: 14.03.2024
Dialog: 5615
Ja, diese sind zwingend durch Betriebsarzt/Arbeitsmediziner durchzuführen.In § 3 Absatz 2 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist hierzu folgendes nachzulesen:"Der Arbeitgeber hat zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt oder eine Ärztin nach § 7 zu beauftragen. Ist ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt ...
Stand: 01.10.2018
Dialog: 42470
Die Grundlage für die arbeitsmedizinische Vorsorge ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Dort sind Regelungen im staatlichen Recht und in den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften vereinheitlicht und zusammengeführt worden. Die Verordnung nennt Untersuchungsanlässe und beschreibt das organisatorische Verfahren der arbeitsmedizinischen Vorsorge im Betrie ...
Stand: 13.03.2024
Dialog: 10469
zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet."Eine Definition für Nachtarbeit und Nachtarbeitnehmer findet sich im § 2 ArbZG:" Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, dieauf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten ...
Stand: 25.01.2024
Dialog: 43287
von Arbeitgeber und Betriebsarzt in einer Person nicht gegeben. Somit ist dies nicht zulässig. ...
Stand: 07.05.2016
Dialog: 26559
Am 31.10.2013 trat die Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Kraft, welche die wesentliche rechtliche Grundlage für die arbeitsmedizinische Vorsorge im Betrieb darstellt. Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin führt anlässlich der arbeitsmedizinischen Vorsorge ein individuelles Beratungsgespräch mit dem oder der Beschäftigten. Er/sie bespricht die persönliche ...
Stand: 26.11.2013
Dialog: 19872
Diese Verfahrensweise ist nicht erlaubt. In der ArbMedVV wird in § 6 "Pflichten des Arztes oder der Ärztin" unter Punkt (1) u. a. ausgeführt: Der Arzt oder die Ärztin hat die ärztliche Schweigepflicht zu beachten. In § 6 (3) wird ausgeführt: "Der Arzt oder die Ärztin hat 1. das Ergebnis oder die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich festzuhalten und den oder die Beschäftigte darübe ...
Stand: 12.12.2014
Dialog: 22694
Nein, Fristen werden weder in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) noch in der AMR 6.3 "Vorsorgebescheinigung" genannt.In § 6 Pflichten des Arztes oder der Ärztin ArbMeddV heißt es:"(3) Der Arzt oder die Ärztin hat1.das Ergebnis sowie die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich festzuhalten und den oder die Beschäftigte darüber zu beraten,2.dem oder der Beschäf ...
Stand: 14.02.2023
Dialog: 43746
der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen; § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt."Da die Verpflichtung der Aufbewahrung dieser Unterlagen den Arbeitgeber betrifft, ist dies unabhängig von einem Wechsel der betriebsärztlichen Betreuung.Hiervon unabhängig ist der Umgang mit Ergebnissen und Befunden arbeitsmedizinischer Untersuchungen, die der Betriebsarzt ...
Stand: 13.08.2024
Dialog: 22856
Die normative Regelungen zur Arbeitsmedizinische Vorsorge finden sich in §3 Abs. 2 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge - VorsorArbmedVV: „Dem Arzt oder der Ärztin sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über den Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplat ...
Stand: 20.06.2014
Dialog: 21389
Wenn ein Arbeits- oder Betriebsmediziner (bzw. eine Arbeits- oder Betriebsmedizinerin) für bestimmte Vorsorgemaßnahmen bzw. Untersuchungsmethoden nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen verfügt, so hat er oder sie Ärzte oder Ärztinnen hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen (§ 7 Abs.1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ...
Stand: 23.02.2022
Dialog: 21405
oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, so hat er oder sie Ärzte oder Ärztinnen hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen (vgl. § 7 Abs. 1 ArbMedVV).Rechtsgrundlage für die Arbeitgeberpflicht, einen Betriebsarzt/eine Betriebsärztin zu bestellen, ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Das Arbeitssicherheitsgesetz fordert allgemein, dass der Arbeitgeber als Betriebsärzte nur Personen bestellen ...
Stand: 26.03.2024
Dialog: 14231
Ein Attest des Hausarztes ist für die Firma nicht direkt verpflichtend, einen derartigen Spezialsitz zu installieren. Vielmehr sollt zuerst das Votum des Betriebsarztes einbezogen werden. Dieser kann sich darüber hinaus von dem behandelnden Orthopäden bzw. Neurologen kompetent beraten lassen und ggf. ein entsprechendes Kurzgutachten in Auftrag geben. Die Anforderungen an einen derartigen ...
Stand: 15.03.2021
Dialog: 2581
Im Arbeitsschutzgesetz ist festgelegt, dass Kosten für (Arbeitsschutz-)Maßnahmen nach diesem Gesetz der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen darf (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).Entscheidend für die Klärung der Kostenfrage ist also, ob es sich bei der angesprochenen Untersuchung bei der Taxischeinverlängerung tatsächlich um eine arbeitsschutzrechtliche/arbeitsmedizinische Untersuchung handelt ...
Stand: 11.11.2022
Dialog: 13572
Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), die im Anhang Teil 4 Nr. 2 einen Anlass für Angebotsuntersuchungen enthält, gilt: "Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind." ( ...
Stand: 17.01.2019
Dialog: 12782
aus den Bereich der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - DGUV haben einen empfehlenden Charakter. Sie stellen Hinweise für die beauftragte Ärztin/ den beauftragten Arzt dar und entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss ein Arbeitgeber mit Unterstützung der Betriebsärztin/ des Betriebsarztes klären, ob die v. g. Grundsätze ...
Stand: 17.02.2022
Dialog: 13053
dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 37 „Bildschirmarbeitsplätze“ durchzuführen. Die Durchführung eines Sehtestes kann auch durch andere fachkundige Personen erfolgen." Nach unserer Auffassung bedeutet das, dass sehr wohl eine andere Person als der/die Betriebsarzt/-ärztin nach entsprechender Einweisung bzw. Einarbeitung beonders zugewiesene Aufgaben durchführen ...
Stand: 19.04.2015
Dialog: 23648