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Dürfen die Akten der arbeitsmedizinischen Betreuung/Vorsorge ohne weiteres vom alten an den neuen Betriebsarzt weitergegeben werden?
KomNet Dialog 22856
Stand: 13.08.2024
Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)
Frage:
Nach einem Wechsel der arbeitsmedizinischen Betreuung ist die Frage nach der Übergabe der "Krankenakten" bzw. Unterlagen des alten Betriebsarztes an den neuen Arbeitsmediziner gestellt worden. Dürfen diese Akten von einem zum anderen Arzt gegeben werden und/oder muss jeder Mitarbeiter einer Übergabe zustimmen?
Antwort:
Zu den allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers gehört das Führen einer Vorsorgekartei für seine Beschäftigten. Hierzu wird im § 3 Abs.4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ausgeführt:
"Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert geführt werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass Rechtsvorschriften oder die nach § 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen; § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt."
Da die Verpflichtung der Aufbewahrung dieser Unterlagen den Arbeitgeber betrifft, ist dies unabhängig von einem Wechsel der betriebsärztlichen Betreuung.
Hiervon unabhängig ist der Umgang mit Ergebnissen und Befunden arbeitsmedizinischer Untersuchungen, die der Betriebsarzt durchgeführt hat. Fristen für die Aufbewahrung dieser ärztlichen Unterlagen finden sich in der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 6.1. Angaben zu einer möglichen Übergabe der ärztlichen Unterlagen von einem Betriebsarzt auf seinen Nachfolger werden hier nicht gemacht. Es finden sich aber in einigen spezifischen Rechtsvorschriften entsprechende Regelungen, z.B. im § 127 der Strahlenschutzverordnung.
Allgemeine Regelungen zur Aufbewahrung und Weitergabe ärztlicher Unterlagen finden sich im ärztlichen Berufsrecht und im Datenschutzrecht. So steht im § 10 Abs.4 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä):
"Nach Aufgabe der Praxis haben Ärztinnen und Ärzte ihre ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Ärztinnen und Ärzte, denen bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten in Obhut gegeben werden, müssen diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten und dürfen sie nur mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten einsehen oder weitergeben."
Für den Betriebsarzt, der seine betriebsärztliche Tätigkeit nicht innerhalb einer eigenen Praxis ausübt, stellt sich die Frage, inwieweit die Grundsätze der Übergabe bzw. Aufgabe der Praxis auf ihn anwendbar sind.
Wechselt der Betriebsarzt, so muss die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des Mitarbeiters zur Übergabe seiner Patientenakten an den nachfolgenden Arzt eingeholt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Patient den Nachfolger des Betriebsarztes zur betriebsärztlichen Untersuchung aufsucht. (Quelle: Ärztekammer Berlin)
Auf den Artikel "Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis" im Deutschen Ärzteblatt (Heft 21 vom 23. Mai 2014) weisen wir zur weiteren Information hin.