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Ist es zulässig, dass ein externer Betriebsarzt eine Beschäftigte des Betriebes beauftragt, die Daten der Blutuntersuchung von Beschäftigten in eine Liste einzutragen?
KomNet Dialog 22694
Stand: 11.06.2025
Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)
Frage:
Der Betriebsarzt (extern) beauftragt eine Beschäftigte des Betriebes, die Daten der Blutuntersuchung von den Beschäftigten in eine Liste einzutragen. Die Beschäftigten erhalten keinen Nachweis nach AMR 6.3. Ist dies nach der ArbMedVV zulässig?
Antwort:
Diese Verfahrensweise ist nicht erlaubt.
In der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) wird in § 6 Absatz 1 u. a. ausgeführt:
"[...] Der Arzt oder die Ärztin hat die ärztliche Schweigepflicht zu beachten."
Weitergehend wird in § 6 Absatz 3 ausgeführt:
"Der Arzt oder die Ärztin hat
1. das Ergebnis oder die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich festzuhalten und den oder die Beschäftigte darüber zu beraten,
2. dem oder der Beschäftigten auf seinen oder ihren Wunsch hin das Ergebnis zur Verfügung zu stellen sowie
3. der oder dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung darüber auszustellen, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat, die Vorsorgebescheinigung enthält auch die Angabe, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist."
Das Weitergeben von Befunden einer im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge durchgeführten Blutuntersuchung an eine Beschäftigte des Betriebes verletzt die ärztliche Schweigepflicht. Dies wäre nur dann statthaft, wenn der Arzt sich eine entsprechende Entbindung von der Schweigepflicht zuvor von den betreffenden Beschäftigten eingeholt hat.
Und wie oben ausgeführt, muss der Arzt nach § 6 Absatz 3 ArbMedVV den untersuchten Beschäftigten auf Wunsch die Untersuchungsergebnisse zur Verfügung stellen und in jedem Falle eine Vorsorgebescheinigung mit den o. g. Angaben ausstellen.
Auch in der Arbeitsmedizinischen Regel "Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen" (AMR 6.1) wird unter Punkt 4 "Verantwortlichkeiten" Absatz 1 dargelegt:
"Der Arzt oder die Ärztin, der oder die die Vorsorge durchgeführt hat, ist für die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht bei der Aufbewahrung der Unterlagen verantwortlich. Näheres regelt das ärztliche Berufsrecht und das Datenschutzrecht."