Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist es zulässig, dass ein externer Betriebsarzt eine Mitarbeiterin des Betriebes beauftragt, die Daten der Blutuntersuchung von Mitarbeitern in eine Liste einzutragen?

KomNet Dialog 22694

Stand: 12.12.2014

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)

Favorit

Frage:

Der Betriebsarzt (extern) beauftragt eine Mitarbeiterin des Betriebes, die Daten der Blutuntersuchung von den Mitarbeitern in eine Liste einzuteagen. Die Mitarbeiter erhalten keinen Nachweis nach AMR 6-3. Ist dies nach der ArbMedVV zulässig?

Antwort:

Diese Verfahrensweise ist nicht erlaubt.

In der ArbMedVV wird in § 6 "Pflichten des Arztes oder der Ärztin" unter Punkt (1) u. a. ausgeführt: Der Arzt oder die Ärztin hat die ärztliche Schweigepflicht zu beachten.

In § 6 (3) wird ausgeführt:
"Der Arzt oder die Ärztin hat
1. das Ergebnis oder die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich festzuhalten und den oder die Beschäftigte darüber zu beraten
2. dem oder der Beschäftigten auf seinen oder ihren Wunsch hin das Ergebnis zur Verfügung zu stellen
3. der oder dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung darüber auszustellen, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat, die Vorsorgebescheinigung enthält auch die Angabe, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist."


Das Weitergeben von Befunden einer im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge durchgeführten Blutuntersuchung an einer Mitarbeiterin des Betriebes verletzt die ärztliche Schweigepflicht. Dies wäre nur dann statthaft, wenn der Arzt sich eine entsprechende Entbindung von der Schweigepflicht zuvor von den betreffenden Mitarbeitern eingeholt hat.

Und wie oben ausgeführt muss der Arzt nach § 6 (3) ArbMedVV den untersuchten Beschäftigten auf Wunsch die Untersuchungsergebnisse zur Verfügung stellen und in jedem Falle eine Vorsorgebescheinigung mit den o. g. Angaben ausstellen.

Auch in der AMR 6.1 wird unter Punkt 4 "Verantwortlichkeiten" dargelegt:
"(1) Der Arzt oder die Ärztin, der oder die die Vorsorge durchgeführt hat, ist für die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht bei der Aufbewahrung der Unterlagen verantwortlich. ..."