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Darf eine Auszubildende selbständig arbeitsmedizinische Seh- und Hörteste bei Kunden durchführen?

KomNet Dialog 23648

Stand: 19.04.2015

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Erforderliche Fachkunde, Anerkennungen

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Frage:

Darf eine Auszubildende (2. Lehrjahr/Bürokauffrau, 20 Jahre jung) selbständig arbeitsmedizinische Seh- und Hörteste bei Kunden durchführen? Ich erlebe das in einem überbetrieblichen Dienst und kann das nicht akzeptieren.

Antwort:

Für arbeitsmedizinsche Vorsorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV - (Anhang Teil 4 Absatz 2 Ziffer 1). Danach ist der Arbeitgeber gemäß ArbMedVV verpflichtet, Angebotsvorsorge zu veranlassen.

Die Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen im Sinne der ArbMedVV ist einem Arzt bzw. einer Ärztin vorbehalten, der/die berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen.

In der DGUV Information 250-438 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge" (bisher BGI 504-37) ist in Kapitel 2 "Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" ausgeführt:

"Die Vorsorgeuntersuchungen sind von Ärzten mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 37 „Bildschirmarbeitsplätze“ durchzuführen. Die Durchführung eines Sehtestes kann auch durch andere fachkundige Personen erfolgen."

Nach unserer Auffassung bedeutet das, dass sehr wohl eine andere Person als der/die Betriebsarzt/-ärztin nach entsprechender Einweisung bzw. Einarbeitung beonders zugewiesene Aufgaben durchführen kann und darf, wenn diese Tätigkeiten unter der Aufsicht des/der verantwortlichen Betriebsarztes/-ärztin erfolgen. Selbstverständlich muss hierbei die Eignung und Zuverlässigkeit der beauftragten Person festgestellt sein.

Ob dies, wie von Ihnen geschildert, auch für die auszubildende Bürokauffrau der Fall ist, können wir von hier nicht beurteilen. Zudem könnte noch ein Rolle spielen, ob der Ausbildungsplan der Auszubildenden dies überhaupt zulässt und wenn ja, über welchen Zeitraum Auszubildende mit praktischen Arbeiten entsprechend des Ausbildungskonzeptes im Betrieb/betrieblichen Ablauf beauftragt werden dürfen. Hierzu könnte nach unserer Auffassung die zuständige Industrie- und Handelskammer - IHK - Auskunft geben.