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Gibt es Regelungen oder Richtwerte, wie lang sich der Betriebsarzt mit der Zustellung der Befunde Zeit lassen darf?

KomNet Dialog 43746

Stand: 14.02.2023

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)

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Frage:

Gibt es Regelungen oder Richtwerte, wie lang sich der Betriebsarzt mit der Zustellung der Befunde Zeit lassen darf? Bei uns bekommen die Mitarbeiter teilweise erst mehrere Monate nach (abgeschlossener) Untersuchung ihre Befunde.

Antwort:

Nein, Fristen werden weder in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) noch in der AMR 6.3 "Vorsorgebescheinigung" genannt.


In § 6 Pflichten des Arztes oder der Ärztin ArbMeddV heißt es:

"(3) Der Arzt oder die Ärztin hat

1.das Ergebnis sowie die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich festzuhalten und den oder die Beschäftigte darüber zu beraten,

2.dem oder der Beschäftigten auf seinen oder ihren Wunsch hin das Ergebnis zur Verfügung zu stellen sowie

3.der oder dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung darüber auszustellen, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat; die Vorsorgebescheinigung enthält auch die Angabe, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist."


Unter Nummer 2 der AMR 6.3 "Voraussetzung für das Ausstellen einer Vorsorgebescheinigung" ist noch nachzulesen, dass die Vorsorgebescheinigung auszustellen ist, wenn das ärztliche Beratungsgespräch [1] mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie das Angebot und gegebenenfalls die Durchführung der für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlichen körperlichen oder klinischen Untersuchungen stattgefunden haben, das heißt abschließend arbeitsmedizinisch beurteilt worden sind. Da der oder die Beschäftigte das Recht hat, körperliche oder klinische Untersuchungen abzulehnen, darf die Ausstellung der Vorsorgebescheinigung nicht von der Teilnahme an körperlichen oder klinischen Untersuchungen abhängig gemacht werden.