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Kann es begründete Fälle geben, einem Nicht-Brillenträger, der visuelle Probleme am Bildschirm hat, direkt eine Bildschirmbrille zu verordnen?

KomNet Dialog 12782

Stand: 17.01.2019

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Konsequenzen aus Befunden

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Frage:

Unserer Betriebsarzt verordnet vielfach Bildschirmarbeitsbrillen für Mitarbeiter, die bislang keine Brille getragen haben. Nach meinem Verständnis wäre hier zunächst zu prüfen, ob nicht eine Universalbrille, die der Arbeitnehmer selbst zu bezahlen hat, Abhilfe schafft. Daher meine Frage: Kann es begründete Fälle geben, einem Nicht-Brillenträger, der visuelle Probleme am Bildschirm hat, direkt eine Bildschirmbrille zu verordnen?

Antwort:

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), die im Anhang Teil 4 Nr. 2 einen Anlass für Angebotsuntersuchungen enthält, gilt: "Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind." (Hervorh. durch KomNet).


"Normale Sehhilfen wie die eigene Fern-, Lese oder Gleitsichtbrille reichen häufig nicht aus. Lesebrillen sind im Normalfall nicht für die Bildschirmarbeit geeignet, da sie für eine Distanz von 30 bis 35 cm konzipiert sind. Die Arbeit am Monitor erfordert aber scharfes Sehen auf einer mittleren Entfernung von zirka 50 bis 100 cm. Gleitsichtbrillen haben ihre Stärken im Nah- und Fernbereich. Der schmälere Mitteldistanzbereich ist aus ergonomischer Sicht für längere Bildschirmarbeit dagegen ungeeignet."

"Häufig ist die normale Brille auch für die Sehanforderungen am Bildschirm geeignet. Gleiches gilt im übrigen für Kontaktlinsen. Das Auge eines jungen Menschen stellt sich leicht auf unterschiedliche Entfernungen ein. Ab etwa vierzig Jahren vermindert sich aber diese Fähigkeit. Mit zunehmendem Alter werden zudem sogenannte Altersnahbrillen getragen. Diese ermöglichen scharfes Sehen auf eine Entfernung von 30 bis 40 cm. Der Abstand zum Bildschirm sollte aber mindestens 50 cm betragen, um bspw. Zwangshaltungen zu vermeiden. Eine spezielle Sehhilfe für den Arbeitsplatz ist deshalb notwendig," (Quelle: Ergo Online).

Weitere Informationen über Bildschirmbrillen erhalten Sie im Onlineportal von Ergo-Online und in der DGUV Information 250-008 "Sehhilfen am Arbeisplatz - Hilfen für die Verordnung von speziellen Sehhilfen".