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Inwieweit trifft die Aussage zu, dass der Betriebsarzt nur noch beratende Funktion ausüben soll?

KomNet Dialog 19872

Stand: 26.11.2013

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)

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Frage:

Von verschiedenen Seiten habe ich gehört, dass künftig der Betriebsarzt nur noch beratende Funktion ausüben soll, aber nicht mehr Aussagen über gesundheitliche Bedenken etc an den Arbeitgeber äußern soll. Inwieweit trifft dies zu, und was ist die (geänderte?) Rechtsgrundlage? Wie soll das praktisch gehandhabt werden?

Antwort:

Am 31.10.2013 trat die Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Kraft, welche die wesentliche rechtliche Grundlage für die arbeitsmedizinische Vorsorge im Betrieb darstellt. Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin führt anlässlich der arbeitsmedizinischen Vorsorge ein individuelles Beratungsgespräch mit dem oder der Beschäftigten. Er/sie bespricht die persönliche Krankenvorgeschichte und fragt, welche beruflichen Tätigkeiten bislang ausgeübt wurden. Er/sie berät den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu möglichen Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz und zu seinen/ihren persönlichen Risiken. Für eine sinnvolle individuelle Aufklärung und Beratung des/der Beschäftigten können weitere Untersuchungen erforderlich sein (wie zum Beispiel die Bestimmung von Gefahrstoffen oder deren Abbauprodukten im Blut oder Urin, das sog. „Biomonitoring“).


Grundsätzlich liegen die Untersuchungsinhalte und deren Bewertung in der Verantwortung des mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes/der Ärztin, er/sie hat deren Erfordernis zu prüfen. Der Arzt/die Ärztin klärt den Beschäftigten/die Beschäftigte zunächst über die Inhalte, den Zweck und evtl. bestehende Risiken der Untersuchungen auf und führt diese durch, sofern der/die Beschäftigte sie nicht ablehnt. Nach Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge erhalten der/die Beschäftigte und der Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung. Diese gibt Auskunft darüber, dass, wann und aus welchem Anlass eine arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat und wann sie aus ärztlicher Sicht wieder durchgeführt werden soll. Der Arzt/die Ärztin berät den Beschäftigten oder die Beschäftigte zum Ergebnis der Vorsorge sowie den erhobenen Befunden, auf seinen/ihren Wunsch hin erhält er/sie das Ergebnis der Vorsorge (§ 6 Abs.3 ArbMedVV).


Eine gesundheitliche (Un-)bedenklichkeit wird nicht bescheinigt. Im Falle einer sog. Pflichtvorsorge darf der Arbeitgeber eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV). Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen (§ 2 Abs.1 Nr.5 ArbMedVV).


Der Arzt/die Ärztin hat die Erkenntnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge auszuwerten. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den oder die Beschäftigte oder andere Beschäftigte nicht ausreichen, so hat der Arzt/die Ärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen.


Hält der Arzt oder die Ärztin aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des oder der Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des oder der Beschäftigten (§ 6 Abs.4 ArbMedVV). Entsprechend § 8 Abs. 1 ArbMedVV muss der Arbeitgeber im Falle von ärztlich empfohlenen Maßnahmen die Gefährdungsbeurteilung überprüfen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen.


Weiterführende Informationen finden Sie unter anderem auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.