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Ist auch bei Beamten eine Vorsorgeuntersuchung bei Nachtarbeit vorgesehen?
KomNet Dialog 42724
Stand: 22.05.2019
Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten
Frage:
Das Arbeitszeitgesetz sieht eine Vorsorgeuntersuchung für Nachtarbeiter vor. Gibt es diese Vorsorge auch für Beamte?
Antwort:
Beamtinnen und Beamten in Nachtarbeit ist vom Arbeitgeber keine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, ihnen ist aber auf ihren Wunsch hin eine regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen.
Begründung:
Im § 6 Abs.3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist geregelt:
"Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet."
Eine Definition für Nachtarbeitnehmer und Arbeitnehmer findet sich im § 2 ArbZG:
" Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
- auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
- Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten."
"Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten."
Somit gilt das Arbeitszeitgesetz nicht für Beamtinnen und Beamte. Hier erlässt der Dienstherr eigene Verordnungen, beispielsweise die "Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen" (Arbeitszeitverordnung - AZVO). Hierin findet sich allerdings kein entsprechender Passus zu arbeitsmedizinischen Untersuchungen.
Unabhängig von den Vorschriften zur Arbeitszeit gilt hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Vorsorge die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Die ArbMedVV enthält keinen eigenständigen Beschäftigtenbegriff. Sie gilt gemäß § 1 Abs.2 ArbMedVV im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG).
Beschäftigte im Sinne des ArbSchG sind (§ 2 Abs.2 ArbSchG):
"1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
4. Beamtinnen und Beamte,
5. Richterinnen und Richter,
6. Soldatinnen und Soldaten,
7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten."
Da sich in der ArbMedVV keine konkreten Vorgaben zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Nachtarbeit finden, kann in Bezug auf Beamtinnen und Beamte nur § 5a "Wunschvorsorge" herangezogen werden:
"Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen."