Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Was passiert, wenn im Rahmen der Pflichtvorsorge eine Untersuchung für erforderlich gehalten wird, ich aber nicht einwillige?

KomNet Dialog 20633

Stand: 14.06.2018

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

Favorit

Frage:

Was passiert, wenn im Rahmen der Pflichtvorsorge eine Untersuchung für erforderlich gehalten wird, ich aber nicht einwillige? Wird dann keine Vorsorgebescheinigung ausgestellt, und bedeutet dies dann folglich, dass ich die fragliche Tätigkeit nicht ausüben kann?

Antwort:

Die Antwort auf Ihre Frage finden Sie in der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 6-3, Ziffer2:

"Die Vorsorgebescheinigung ist auszustellen, wenn das ärztliche Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie das Angebot und gegebenenfalls die Durchführung der für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlichen körperlichen oder klinischen Untersuchungen stattgefunden haben, das heißt abschließend arbeitsmedizinisch beurteilt worden sind. Da der oder die Beschäftigte das Recht hat, körperliche oder klinische Untersuchungen abzulehnen, darf die Ausstellung der Vorsorgebescheinigung nicht von der Teilnahme an körperlichen oder klinischen Untersuchungen abhängig gemacht werden."


Somit wird die Vorsorgebescheinigung auch ausgestellt, wenn Sie nicht in die Untersuchung einwilligen. Sie können trotzdem die in Frage kommende Tätigkeit ausüben. Der Arzt oder die Ärztin hat Sie im Rahmen des ärztlichen Beratungsgesprächs über die Notwendigkeit der Untersuchung aufgeklärt. Wenn Sie diese verweigern, tragen Sie das Risiko einer sich hieraus eventuell ergebenden gesundheitlichen Schädigung selbst. Gleiches gilt, wenn Sie die Untersuchung zwar durchführen lassen, aber dem Arzt oder der Ärztin die Einwilligung verweigern, Ihrem Arbeitgeber auf Grund des Ergebnisses einen Tätigkeitswechsel vorzuschlagen.