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Wer bezahlt die arbeitsmedizinische Untersuchung bei der Taxischeinverlängerung?

KomNet Dialog 13572

Stand: 11.11.2022

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

Wer bezahlt die arbeitsmedizinische Untersuchung bei der Taxischeinverlängerung?

Antwort:

Im Arbeitsschutzgesetz ist festgelegt, dass Kosten für (Arbeitsschutz-)Maßnahmen nach diesem Gesetz der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen darf (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).

Entscheidend für die Klärung der Kostenfrage ist also, ob es sich bei der angesprochenen Untersuchung bei der Taxischeinverlängerung tatsächlich um eine arbeitsschutzrechtliche/arbeitsmedizinische Untersuchung handelt, deren Kosten vom Arbeitgeber zu tragen sind.

Die Antwort zu dieser Frage kann nur der vom Arbeitgeber zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung entnommen werden.


Handelt es sich bei der Untersuchung aber nicht um eine arbeitsmedzinische, sondern um eine Untersuchung aufgrund verkehrsrechtlicher Bestimmungen, kann auf der Grundlage von Arbeitsschutzvorschriften keine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber gefordert werden.

Grundsätzlich besteht keine Pflicht des Arbeitgebers Kosten für Fahrerlaubnisse der Beschäftigten zu übernehmen. Ob sich aus arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ggf. etwas anderes ergibt, wäre gesondert - arbeitsrechtlich - zu klären.


Für weitere Informationen verweisen wir auf die DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen.