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Wie ist bei gegensätzlichen Aussagen von Betriebsarzt und Hausarzt zu verfahren?

KomNet Dialog 5615

Stand: 14.03.2024

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Konsequenzen aus Befunden

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Frage:

Nach Feststehen der Untersuchungsergebnisse wurden durch den Betriebsarzt dauernde medizinische Bedenken bescheinigt und ein Arbeitsplatzwechsel für die betroffene Beschäftigte empfohlen. Dieser wurde auch durch die Personalabteilung eingeleitet. Die Betroffene lehnt einen solchen Arbeitsplatzwechsel jedoch ab und legte daraufhin ein Gutachten ihres Hausarztes vor, der bescheinigte, dass eine Arbeit im Archiv auch unter Berücksichtigung schon vorhandener Vorerkrankungen des selben Themenkreises, unbedingt möglich ist. Wie kann in einem solchen Fall - auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherren - weiter verfahren werden?

Antwort:

Entsprechend der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV) hat der Arbeitgeber die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge durch Beauftragung eines Arztes sicherzustellen. Er darf nur Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind, oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führen. § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist hier anzuwenden.


Der Hausarzt der Beschäftigten ist nicht vom Arbeitgeber im Sinne der BioStoffV oder im Sinne des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) bestellt und hat zumeist auch nicht die geforderte Qualifikation (§ 7 Abs. 1 ArbMedVV) sowie nicht die nötigen Arbeitsplatzkenntnisse.

Auch bei der Durchführung allgemeiner arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen im Sinne des Arbeitsschutz- bzw. Arbeitssicherheitsgesetzes ist der Betriebsarzt mit der Wahrnehmung der arbeitsmedizinischen Maßnahmen zu beauftragen, nicht der Hausarzt.


Das Arbeitssicherheitsgesetz § 4 regelt die Anforderungen an den durch den Arbeitgeber zu bestellenden Betriebsarzt (hier ist die arbeitsmedizinische Fachkunde notwendig).

Zusammenfassend ist bei der Beurteilung von arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen das Urteil bzw. die Empfehlung des hiermit beauftragten Betriebsarztes ausschlaggebend, welcher über die Kenntnis des Arbeitsplatzes verfügen sollte.


Dennoch ist es empfehlenswert, bei Vorliegen einer Stellungnahme durch den Hausarzt diese dem Betriebsarzt (durch die Beschäftigte) zur Kenntnis zu geben und evtl. kann dieser (nach Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch die Beschäftigte!) mit dem Hausarzt Kontakt aufnehmen und sich dessen Beweggründe darlegen lassen. Es empfiehlt sich also ein weiteres Gespräch der Beschäftigten mit dem Betriebsarzt.


Ausschlaggebende Empfehlung bei der arbeitsmedizinischen Beurteilung ist jedoch die Stellungnahme des Betriebsarztes, der auch in die Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz der Beschäftigten mit eingebunden werden sollte.


Dennoch sollten die Empfehlungen des Betriebsarztes nach Besprechung der hausärztlichen Stellungnahme berücksichtigt werden, um eine Gefährdung der Beschäftigten zu vermeiden.


Grundsätzlich hat die Beschäftigte bei Anzweifeln des Untersuchungsergebnisses einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung das Recht, Widerspruch bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde einzulegen. Jedoch sollten sich nach nochmaliger Klärung und Beratung des Sachverhaltes zwischen Beschäftigter, Betriebsarzt und Hausarzt die Zweifel der Beschäftigten zugunsten ihrer Gesundheit ausräumen lassen.