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Müssen sich festangestellte Krankenschwestern, die im Rahmen einer Fachweiterbildung einige Wochen in einem anderen Krankenhaus hospitieren, sich beim dortigen Betriebsarzt vorstellen?

KomNet Dialog 10469

Stand: 05.06.2012

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

Müssen sich festangestellte Krankenschwestern, welche im Rahmen einer Fachweiterbildung (z.B. Psychiatrie) 4 Wochen in einem anderen Krankenhaus hospitieren, sich beim dortigen Betriebsarzt vorstellen? Ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von dem sie betreuenden Betriebsarzt ausreichend? Oder ist stillschweigend davon auszugehen, dass regelmäßige Untersuchungen stattfinden und die Krankenschwestern über Risiken aufgeklärt sind?

Antwort:

Die Grundlage für die arbeitsmedizinsche Vorsorge ist seit dem 24.12.2008 die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Dort sind Regelungen im staatlichen Recht und in den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften vereinheitlicht und zusammengeführt worden. Die Verordnung nennt Untersuchungsanlässe und beschreibt das organisatorische Verfahren der arbeitsmedizinischen Vorsorge im Betrieb hinsichtlich der Pflichten des Arztes und des Arbeitgebers.

Die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze wie der G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung" BGI 504-42 http://publikationen.dguv.de  haben, wie alle berufsgenossenschaftlichen Grundsätze, einen empfehlenden Charakter. Sie stellen Hinweise für den Arzt dar und entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin. Weitere Informationen zu der Thematik der G-Unteruschungen werden von der DGUV angeboten.

Das bedeutet, dass zunächst mittels der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ArbMedVV, siehe auch) zu klären ist, welche Vorsorgeuntersuchungen entsprechend Teil 2 des Anhangs zur ArbMedVV Teil 2 "Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen" durchzuführen sind (Pflichtuntersuchungen) und welche anzubieten sind (Angebotsuntersuchung).

Bei biologischen Arbeitsstoffen, die als impfpräventabel gekennzeichnet sind, hat der Arbeitgeber zu veranlassen, dass im Rahmen der Pflichtuntersuchung nach entsprechender ärztlicher Beratung ein Impfangebot unterbreitet wird. Eine Pflichtuntersuchung muss nicht durchgeführt werden, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz gegen diesen biologischen Arbeitsstoff verfügt. Die Ablehnung des Impfangebotes ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen.

Hospitieren die Krankenschwestern in einem anderen Krankenhaus, ist ihr Arbeitgeber verpflichtet in Zusammenarbeit mit dem die Hospitantenstellen anbietenden Krankenhaus die Gefährdungsbeurteilung entsprechend zu erweitern und die nötigen Schutzmaßnahmen festzulegen. Aber auch das anbietende Krankenhaus muss entsprechend § 8 Arbeitsschutzgesetz sowohl den Arbeitgeber als auch die Krankenschestern über mögliche Gefährdungen unterweisen. Wer welche Maßnahmen trifft, müssen beide Krankenhäuser untereinander abstimmen und koordinieren.

Keinesfalls darf stillschweigend davon ausgegangen werden, dass die Krankenschwestern in Belangen des Arbeitsschutzes ausreichende arbeitsmedizinsche Vorsorge erhalten, und unterwiesen oder informiert sind.