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Müssen sich festangestellte Krankenschwestern, die im Rahmen einer Fachweiterbildung einige Wochen in einem anderen Krankenhaus hospitieren, beim dortigen Betriebsarzt vorstellen?

KomNet Dialog 10469

Stand: 13.03.2024

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

Müssen sich festangestellte Krankenschwestern, welche im Rahmen einer Fachweiterbildung (z.B. Psychiatrie) 4 Wochen in einem anderen Krankenhaus hospitieren, beim dortigen Betriebsarzt vorstellen? Ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von dem sie betreuenden Betriebsarzt ausreichend? Oder ist stillschweigend davon auszugehen, dass regelmäßige Untersuchungen stattfinden und die Krankenschwestern über Risiken aufgeklärt sind?

Antwort:

Die Grundlage für die arbeitsmedizinische Vorsorge ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Dort sind Regelungen im staatlichen Recht und in den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften vereinheitlicht und zusammengeführt worden. Die Verordnung nennt Untersuchungsanlässe und beschreibt das organisatorische Verfahren der arbeitsmedizinischen Vorsorge im Betrieb hinsichtlich der Pflichten des Arztes und des Arbeitgebers.

Das bedeutet, dass zunächst mittels der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ArbMedVV) zu klären ist, welche Vorsorgeuntersuchungen entsprechend Teil 2 des Anhangs zur ArbMedVV "Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen" vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen sind (Pflichtvorsorgen) und welche anzubieten sind (Angebotsvorsorgen).


Hospitieren die Krankenschwestern in einem anderen Krankenhaus, ist der Arbeitgeber verpflichtet in Zusammenarbeit mit dem "Hospitations-Krankenhaus" die Gefährdungsbeurteilung entsprechend zu erweitern und die nötigen Schutzmaßnahmen festzulegen. Aber auch das "Hospitations-Krankenhaus" muss entsprechend § 8 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowohl den Arbeitgeber als auch die Krankenschwestern über mögliche Gefährdungen unterweisen. Wer welche Maßnahmen trifft, müssen beide Krankenhäuser untereinander abstimmen und koordinieren.

Keinesfalls darf stillschweigend davon ausgegangen werden, dass die Krankenschwestern in Belangen des Arbeitsschutzes ausreichende arbeitsmedizinische Vorsorge erhalten haben und unterwiesen oder informiert sind.