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Darf die Betriebsärztin/der Betriebsarzt Untersuchungen durchführen, ohne die Beschäftigten aufzuklären, um welche Untersuchung es sich handelt und weshalb die Beschäftigten untersucht werden?

KomNet Dialog 19977

Stand: 14.07.2022

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)

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Frage:

Darf der Betriebsarzt Untersuchungen durchführen, ohne den Mitarbeiter aufzuklären, um welche Untersuchung es sich handelt und weshalb der Mitarbeiter untersucht wird? Der Betriebsarzt untersucht Mitarbeiter, wobei diese nicht mal wissen, welcher Untersuchungsanlass gegeben ist. Der Arzt sagt, ich möchte alle Mitarbeiter sehen und (vor-) untersuchen. Dabei werden Urin- und Blutproben genommen. Handelt es sich dabei im eine Körperverletzung, wenn der Mitarbeiter nicht gefragt wird, ob er an der Untersuchung teilnehmen möchte. Braucht der Arzt (keine Pflichtuntersuchung) eine Zustimmung des Mitarbeiter oder nicht?

Antwort:

Arbeitsmedizinische Vorsorge bedarf der Aufklärung und Einwilligung der Beschäftigten. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) stellt die rechtliche Grundlage für die arbeitsmedizinische Vorsorge im Betrieb dar.


Hierin finden sich eindeutige Regelungen zu den von Ihnen gestellten Fragen:

§ 6 Abs. 1 ArbmedVV führt hierzu aus:

"(1) Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der Arzt oder die Ärztin die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des Anhangs zu beachten und die dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Vor Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss er oder sie sich die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen. In die Arbeitsanamnese müssen alle Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen einfließen. Vor Durchführung körperlicher oder klinischer Untersuchungen hat der Arzt oder die Ärztin deren Erforderlichkeit nach pflichtgemäßem ärztlichen Ermessen zu prüfen und den oder die Beschäftigte über die Inhalte, den Zweck und die Risiken der Untersuchung aufzuklären. Untersuchungen nach Satz 3 dürfen nicht gegen den Willen des oder der Beschäftigten durchgeführt werden. Der Arzt oder die Ärztin hat die ärztliche Schweigepflicht zu beachten."


§ 6 Abs. 2 ArbMedVV erläutert zum Biomonitoring (dies ist z. B. die Bestimmung von Gefahrstoffen oder deren Stoffwechselprodukten im biologischen Material, d. h. Blut oder Urin):

"(2) Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge, soweit dafür arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen. Biomonitoring darf nicht gegen den Willen der oder des Beschäftigten durchgeführt werden...“


Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Ärztin/der Arzt die Pflicht hat, die Beschäftigten vor der Durchführung von körperlichen oder klinischen Untersuchungen, über Inhalt, Zweck und Risiken der Untersuchung aufzuklären. Nehmen die Beschäftigten nach dieser Aufklärung an der Untersuchung stillschweigend teil und erklären nicht, dass sie hiermit nicht einverstanden ist, so kann die Ärztin/der Arzt davon ausgehen, dass diese einverstanden sind. Eine schriftliche Form ist hierfür nicht notwendig. Ziehen die Beschäftigten aber z. B. den Arm bei der Blutentnahme weg und verweigern diese, so gilt dies auch als Nichteinverständnis.


Hinweis:

Ein Teil Ihrer Anfrage betrifft auch arbeitsrechtliche Aspekte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass KomNet keine Fragen beantworten kann und darf, die im jeweiligen Einzelfall mit Organen der Rechtspflege geklärt werden müssen. Eine entsprechende Fragestellung sollte daher direkt an eine im Arbeitsrecht autorisierte Stelle, wie z. B. an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, gerichtet werden.


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