Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist die arbeitsmedizinische Untersuchung nach Arbeitszeitgesetz vom juristischen Aspekt her eine Angebotsvorsorge, eine Tauglichkeitsuntersuchung oder eine Wunschvorsorge?

KomNet Dialog 43287

Stand: 25.01.2024

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)

Favorit

Frage:

Ist die arbeitsmedizinische Untersuchung nach Arbeitszeitgesetz vom juristischen Aspekt her eine Angebotsvorsorge, eine Tauglichkeitsuntersuchung (Nacht- oder Schichttauglichkeit) oder eine Wunschvorsorge?

Antwort:

Im § 6 Abs.3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist geregelt:

"Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet."


Eine Definition für Nachtarbeit und Nachtarbeitnehmer findet sich im § 2 ArbZG:

Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die

  1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
  2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten."


Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) nennt in ihrem Anhang keine Anlässe für das Erfordernis von Pflicht- oder Angebotsvorsorge beim Vorliegen von Nacht- oder Schichtarbeit. Folgende Konstellationen sind hingegen beispielsweise möglich:


Nach § 5 (2) ArbMedVV muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten unverzüglich Angebotsvorsorge anbieten, wenn er Kenntnis von einer Erkrankung erhält, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des oder der Beschäftigten stehen kann. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.


Zudem hat der Arbeitgeber über die Vorschriften des Anhangs der ArbMedVV hinaus den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.


Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es sich bei allen genannten Punkten um Angebotsvorsorge handelt, d.h. der oder die Beschäftigte kann das Angebot selbstredend ausschlagen oder eben um Wunschvorsorge. Es handelt sich nicht um Pflichtvorsorge, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitgeber nach § 4 (2) ArbMedVV eine Tätigkeit nur ausüben lassen darf, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.


Eine Pflichtvorsorge im Bereich der Nacht- und Schichtarbeit existiert weder nach Maßgabe des Anhangs der ArbMedVV noch nach Maßgabe einer anderen Rechtsvorschrift.


Auch die arbeitsmedizinischen Untersuchungen nach § 6 Absatz 3 ArbZG sind für die Nachtarbeitnehmer/-innen nicht verpflichtend, sondern sie haben das Recht sich untersuchen zu lassen. Die Möglichkeit, dieses Recht wahrzunehmen, muss durch den Arbeitgeber organisiert werden, z. B. durch Beauftragung des jeweiligen Betriebsarztes/der Betriebsärztin oder des betriebsärztlichen Dienstes. Dies kann im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung im Rahmen der Einsatzzeiten der DGUV Vorschrift 2 organisiert werden.


Die Festlegung des Inhaltes und des Umfangs der betriebsspezifischen Betreuung im Rahmen der DGUV Vorschrift 2 und deren Aufteilung auf Betriebsarzt/Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgt durch den Unternehmer unter Berücksichtigung der in der DGUV Vorschrift 2 aufgeführten Aufgabenfelder und der hierzu genannten Auslöse- und Aufwandskriterien. Die betriebliche Interessensvertretung verfügt über ein Mitbestimmungsrecht.


Im Anhang 4 (zu Anlage 2, Abschnitt 3) der DGUV Vorschrift 2 findet sich unter B (Leistungsermittlung) unter 1.3 "Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken" als Auslösekriterium für betriebsspezifische Betreuung unter h) "Schichtarbeit mit Nachtarbeitsanteilen" mit einer Beschreibung der entsprechenden Leistungen in den Aufwandskriterien. Diese Leistungen der bedarfsorientierten Betreuung (z.B. Analyse der betrieblichen Schichtarbeitssituation und ihrer Bedingungen, Unterstützung bei der Entwicklung von Gestaltungslösungen usw.) sind Leistungen, welche zusätzlich zu den arbeitsmedizinischen Untersuchungen im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung anfallen.


Im Anhang 4 (zu Anlage 2, Abschnitt 3) der DGUV Vorschrift 2 findet sich unter B (Leistungsermittlung) unter 1.4 "Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge" als Auslösekriterium für betriebsspezifische Betreuung unter b) "Angebotsuntersuchungen erforderlich" und unter c) "Wunschuntersuchungen gefordert" mit einer Beschreibung der entsprechenden Leistungen in den Aufwandskriterien.


Eignungsuntersuchungen sind im Gegensatz zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gutachterliche Untersuchungen im Auftrag des Arbeitgebers. Bei Eignungsuntersuchungen muss vonseiten des Beschäftigten der Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen erbracht werden. Gelingt das nicht, ist ein Tätigkeitsausschluss die Folge, der regelmäßig dazu führt, dass der Beschäftigte den Arbeitsplatz nicht bekommt oder ihn aufgeben muss. Von daher handelt es sich bei der Untersuchnung nach § 6 Abs.3 ArbZG nicht um eine Eignungsuntersuchung.