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Müssen die arbeitsmedizinischen Vorsorgen zwingend von einem Betriebsarzt/Arbeitsmediziner durchgeführt werden?

KomNet Dialog 42470

Stand: 01.10.2018

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Erforderliche Fachkunde, Anerkennungen

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Frage:

Müssen die arbeitsmedizinischen Vorsorgen zwingend von einem Betriebsarzt/Arbeitsmediziner durchgeführt werden? Oder wäre dies auch durch medizinisches Personal möglich? Falls ja, muss dann der Arzt greifbar sein?

Antwort:

Ja, diese sind zwingend durch Betriebsarzt/Arbeitsmediziner durchzuführen.


In § 3 Absatz 2 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist hierzu folgendes nachzulesen:


"Der Arbeitgeber hat zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt oder eine Ärztin nach § 7 zu beauftragen. Ist ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen oder diese auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen. Dem Arzt oder der Ärztin sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über den Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Ihm oder ihr ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen nach Absatz 4 Satz 1 zu gewähren."