Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Welche Qualifikation muss ein Arzt für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge erfüllen?

KomNet Dialog 14231

Stand: 06.06.2017

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Erforderliche Fachkunde, Anerkennungen

Favorit

Frage:

Der Betriebsrat hat u.a. die Einhaltung der ArbMedVV zu überwachen und sich für deren Durchführung einzusetzen. In dieser Verordnung ist in § 7 ausgeführt, dass für die im Anhang genannten Vorsorgeanlässe der Arzt/die Ärztin in die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen muss. Ausnahmen sind nur in begründeten Ausnahmefällen behördlich möglich. Von dieser Vorschrift kann m.E. nicht abgewichen werden Im BG Regelwerk "Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte..." finden sich unter § 6 Übergangsbestimmungen für die betriebsärztliche Fachkunde, die deutlich unter den Anforderungen der ArbMedVV liegen. Aus gegebenem Anlass dürfen wir nachfragen, ob eine betriebsärztliche Betreuung einer Klinik mit Angebots- und Pflichtuntersuchungen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen -wie im Anhang der ArbMedVV aufgelistet- mit der Qualifikation aus § 6 Unfallverhütungsvorschrift ausreicht? Der Nachweis nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2b der Unfallverhütungsvorschrift wurden dem Betriebsrat vorgelegt.

Antwort:

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV ist eine auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG erlassene Rechtsverordnung.
Die Vorschriften der ArbMedVV sind für den Arbeitgeber und den mit dearbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arzt rechtsverbindlich. 
Das bedeutet, dass auch die unter § 7 ArbMedVV an den untersuchenden Arzt gestellten Anforderungen rechtsverbindlich sind. Nach ArbMedVV muss der Arzt oder die Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen. Er oder sie darf selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber den zu untersuchenden Beschäftigten ausüben. Verfügt der Arzt oder die Ärztin für bestimmte Untersuchungen nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, so hat er oder sie Ärzte oder Ärztinnen hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen (§ 7 Abs. 1 ArbMedVV).

Rechtsgrundlage für die Arbeitgeberpflicht, einen Betriebsarzt zu bestellen, ist das Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG. Das Arbeitssicherheitsgesetz fordert allgemein, dass der Arbeitgeber  als Betriebsärzte nur Personen bestellen darf, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, und die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen (§ 4 ASiG).
Die Aufgaben der Betriebsärzte, u.a. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten, sind unter § 3 ASiG genannt.

Konkretisiert werden die Anforderungen an die arbeitsmedizinische Fachkunde der Betriebsärzte unter § 3 der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit". Diese Vorschrift der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft/Unfallkassen) ist am  01. Januar 2011 InKraft getreten und hat die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2, GUV-V A2) bzw. "Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (GUV-V A 6/7)  abgelöst. Auf die weiteren Informationen und Handlungshilfen zur DGUV Vorschrift 2 unter http://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/vorschr_regeln/documents/handlungshilfe.pdf weisen wir ebenfalls hin.

Nach § 3 der DGUV Vorschrift 2 kann der Unternehmer die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

1.die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin"
oder
2.die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"

zu führen.

Insofern sind die Anforderungen der ArbMedVV und des ASiG i.V.m. der DGUV Vorschrift 2 identisch.
Anzumerken ist, dass auch dann, wenn die Anforderungen nicht identisch wären, die Anforderungen der ArbMedVV Vorrang hätten, da es sich um die für arbeitsmedizinische Vorsorge speziellere Rechtsverordnung handelt.