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Der DGUV Grundsatz 309-003 "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" findet Anwendung auf die Auswahl, die Unterweisung und den Befähigungsnachweis von Kranführern. In dem Grundsatz sind die im Rahmen einer Kranführerausbildung zu vermittelnden Wissensgebiete und Fähigkeiten genannt.In dem DGUV Grundsatz 309-003 wird ausgeführt, dass erfahrungsgemäß für die Dauer ...
Stand: 24.10.2022
Dialog: 9319
als 1,5 m beträgt,10. Stapelautomaten, Setzmaschinen und Abtraggeräte in der Baustoffindustrie,11. Absetzkipper,12. Patientenhebeeinrichtungen.Wenn es sich um einen Kran handelt, der unter die DGUV Vorschrift 52 fällt, dann sind auch die diesbezüglichen Regelungen zu beachten.In der DGUV Vorschrift 52 lässt sich in § 29 "Kranführer, Instandhaltungspersonal" folgendes nachlesen:"Der Unternehmer darf ...
Stand: 09.01.2020
Dialog: 42997
Die Unterweisung ist jährlich zu wiederholen.Bei einem Kran handelt es sich um ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Nach § 12 Absatz 1 hat der Arbeitgeber die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen anhand der Informationen nach Satz 1 zu unterweisen. Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährli ...
Stand: 12.02.2020
Dialog: 43055
geeignete Personen im Unternehmen vorhanden sind, könnten diese die Unterweisung durchführen.Der DGUV Grundsatz 309-003 "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" enthält Maßstäbe für die Auswahl geeigneter Personen und Hinweise zu deren Ausbildung (Unterweisung), um sie zum sicheren Führen von Kranen zu befähigen. Nicht unterwiesene Personen dürfen Krane nicht führen ...
Stand: 15.04.2019
Dialog: 3563
Der § 11 Satz 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) trifft hinsichtlich der Zusammensetzung des Ausschusses eine exakte Festlegung: Hinsichtlich der Zahl der Mitglieder aus den einzelnen Personengruppen legt § 11 Satz 2 allerdings nur fest, dass im Ausschuss der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter sowie 2 Betriebsratsmitglieder vertreten sein müssen. Die exakte Zahl der weiteren ...
Stand: 30.05.2018
Dialog: 42309
Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich gemäß § 11 ASiG (Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieureund andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - ASiG) aus folgenden Mitgliedern zusammen:- dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,- zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,- Betriebsärzten,- Fachkräften für Arbeitssicherheit und- Sicherheitsbeauftragten nach § 22 ...
Stand: 04.03.2021
Dialog: 18262
Es ist richtig, dass der Arbeitsschutzausschuss sich nur aus den im § 11 ASiG genannten Personen zusammensetzt. Dies heißt aber nicht, dass nicht zu einzelnen Sitzungen Gäste eingeladen werden dürfen. Es ist sinnvoll, dass sich der Arbeitsschutzausschuss eine Geschäftsordnung gibt, in der entsprechende Regelungen getroffen werden können.Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW ...
Stand: 11.02.2021
Dialog: 43020
. Der Nachweis der Befähigung gilt als erbracht, wenn die Personen einen Befähigungsnachweis (Kranführerschein) nach dem DGUV Grundsatz 309-003 haben.Der Arbeitgeber hat die Befähigung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Grundsätzlich könnte er auch (eigenverantwortlich!) zu dem Ergebnis kommen, dass eine zusätzliche Ausbildung nicht mehr erforderlich ist. Bei der Erstellung ...
Stand: 22.12.2019
Dialog: 42986
Gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) setzt sich der Arbeitsschutzausschuss (ASA) wie folgt zusammen:- dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,- zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,- Betriebsärzten,- Fachkräften für Arbeitssicherheit und- Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.Grundsätzlich sollten alle genannten Teilnehmer ...
Stand: 05.09.2024
Dialog: 42440
Ja, es muss ein Arbeitsschutzausschuss gebildet werden. Eine Ausnahme ist in § 11 Arbeitssicherheitsgesetz -ASiG- nicht vorgesehen. Hier heißt es:"Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigen sind Teilzeitbeschäftigte ...
Stand: 04.12.2024
Dialog: 24360
Seminar mit der Bezeichnung „Ausbilder von Kranführern“ an, das über das Extranet unserer Homepage gebucht werden kann.Das Ziel dieses Seminars ist, dass die zukünftigen Ausbilder und Ausbilderinnen in der Lage sind, die innerbetriebliche Qualifizierung von Kranführerinnen und Kranführern gemäß DGUV Grundsatz 309-003 „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ umzusetzen ...
Stand: 27.11.2023
Dialog: 43727
In den Leitlinien zum Vollzug des Arbeitssicherheitsgesetzes, LV 64, vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI), Herausgabedatum April 2019, werden Fragen zum Arbeitssicherheitsgesetz mit dem Ziel des ländereinheitlichen Vollzuges behandelt und beantwortet.Ihre Frage wird dort in der Antwort und dem Hinweis zur Frage 2.2.23 (S.30) beantwortet.„2.2.23 Frage zu § 11 ASiG ...
Stand: 20.06.2022
Dialog: 43677
Nein, dies ist nicht zulässig.In § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist folgendes nachzulesen:"Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigen sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ...
Stand: 11.08.2025
Dialog: 43205
ist eine Regelung, die der Regelung in § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) entspricht. Daraus ergibt sich die Nichtanwendbarkeit des ASiG für Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen unter deutscher Flagge.Das gilt nicht, wenn die Schiffe in der Regel binnen 24 Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs zurückkehren. Dann gelten sie als Teil des Landbetriebs des Seeschifffahrtsunternehmens ...
Stand: 07.08.2018
Dialog: 42392
der BGG 921 enthalten." (Hervorh. durch KomNet)*Hinweis:Der BGG 921 ist jetzt der DGUV Grundsatz 309-003.Fazit:Die Benutzer des von Ihnen beschriebenen Krans benötigen eine Unterweisung in Theorie, Praxis und Mängelerkennung mit Nachweis der Befähigung gegenüber dem Unternehmer. Ein Kranführerschein ist eine Möglichkeit des Nachweises. ...
Stand: 16.06.2023
Dialog: 21470
Lernerfolgskontrolle abgeschlossen wurde.[...]"In Abschnitt 5.4 Bedienen von Kranen ist nachzulesen:"Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass die unter den Abschnitten 4.1 bis 4.6 beschriebenen Anforderungen erfüllt sind, wenn die Qualifizierung einer Bedienperson gemäß DGUV Grundsatz 309-003 „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ erfolgt ist."Neben dem staatlichen Arbeitsschutzrecht ...
Stand: 08.09.2025
Dialog: 44186
des Arbeitssicherheitsgesetzes" des LASI ist unter 2.2.24 Frage zu § 11 ASiG – Arbeitsschutzausschuss, Sitzungshäufigkeit folgender Hinweis zu finden:"Da das ASiG zur Ausgestaltung und Art der ASA-Sitzung über den § 11 hinaus keine weiteren Ausführungen macht, können ASA-Sitzungen in regelmäßige stattfindende Besprechungen integriert werden." ...
Stand: 06.01.2021
Dialog: 43367
Gemäß § 11 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) ist in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden, der mindestens vierteljährlich zusammentritt und sich ausdem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,Betriebsärzten,Fachkräften ...
Stand: 26.02.2021
Dialog: 43153
Laut § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist "in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ein Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu bilden".Ein Betrieb im Sinne des ASiG bzw. der "DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit", Anhang 1 ist "eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ...
Stand: 10.08.2022
Dialog: 17125
den Kranführer schriftlich beauftragen." Ähnliche Regelungen enthält § 35 "Fahrzeugführer" der DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge".Weitere relavante Vorschriften sind der DGUV Grundsatz 309-003 "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" und die DGUV Information 209-012 "Kranführer".Auch die Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- fordert, dass der Arbeitgeber darauf zu achten hat ...
Stand: 18.10.2018
Dialog: 13155