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Kann dem Betriebsrat vorgegeben werden, seine Mitglieder im Arbeitsschutzausschuss zu begrenzen?

KomNet Dialog 43677

Stand: 20.06.2022

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzausschuss

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Frage:

Die gesetzlich vorgesehene Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses nach § 11 ASiG ist uns bekannt. Unser Konzern besteht aus 13 Betriebshöfen mit jeweils eigenen Betriebsräten (BR). Diese 13 Betriebshöfe werden von 7 Betriebshofleiter*innen geleitet, die mit der Wahrnehmung der Teilnahme am ASA beauftragt sind. Daraus ergibt sich, dass im gemeinsamen ASA maximal 7 Beauftragte des Arbeitgebers, 1 Betriebsärztin, 3 Fachkräfte für Arbeitssicherheit, 3 – 4 Sicherheitsbeauftragte und mindestens 26 Betriebsratsmitglieder teilnehmen, häufig sogar mehr BR-Mitglieder. Ist es noch im Sinne des Gesetzes, wenn eine derartiges Ungleichgewicht zugunsten des BR besteht? Kann dem BR vorgegeben werden, seine Teilnehmer*innenzahl zu begrenzen? Kann z.B. vom Arbeitgeber verlangt werden, dass aus dem Gesamtbetriebsrat eine angemessene Anzahl Vertreter*innen in den ASA entsandt werden? Wie kann hier eine Lösung gefunden werden, die den BR im ASA einbindet– aber angemessen?

Antwort:

In den Leitlinien zum Vollzug des Arbeitssicherheitsgesetzes, LV 64, vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI), Herausgabedatum April 2019, werden Fragen zum Arbeitssicherheitsgesetz mit dem Ziel des ländereinheitlichen Vollzuges behandelt und beantwortet.


Ihre Frage wird dort in der Antwort und dem Hinweis zur Frage 2.2.23 (S.30) beantwortet.


„2.2.23 Frage zu § 11 ASiG – Arbeitsschutzausschuss (ASA)

Der Arbeitgeber hat nach § 11 ASiG in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Wie ist der in Satz 1 genannte „Betrieb“ definiert?

Antwort:

Frage 2.4.1 befasst sich ausführlich mit der Definition des „Betriebs“ im Sinne des ASiG.

Folgende Regeln verdeutlichen, wann i.d.R. ein ASA zu bilden ist:

 · ist bei einem Betrieb nach dem BetrVG mit mehr als 20 Beschäftigten ein Betriebsrat vorhanden (oder wäre seine Bildung zumindest möglich) und

 · übt die Leitung der zu überprüfenden Einheit Weisungsrechte des Arbeitgebers aus, bestimmt über den Einsatz der Beschäftigten (z.B. Arbeitszeiten) und erteilt arbeitstechnische Weisungen

(§ 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG).

Hinweis:

Der Betriebsbegriff wird insbesondere bei Unternehmen mit mehreren Niederlassungen/Filialen relevant. Sinn und Zweck des ASiG ist, dass Arbeitsschutzmaßnahmen mit einem „möglichst hohen Wirkungsgrad“ „vor Ort“ am Arbeitsplatz ergriffen werden. Daraus ergibt sich gemäß § 11 ASiG die Pflicht des Arbeitgebers, für jeden Betrieb einzeln einen ASA einzurichten. Der Sinn und Zweck legt es auch nahe, dass die Sitzungen des jeweiligen ASA örtlich im Einzelbetrieb stattfinden. Betriebsspezifische Lösungen liegen jedoch im Organisationsspielraum des Arbeitgebers. Gemeinsame Sitzungen der ASA aller Einzelbetriebe eines Unternehmens an rotierenden Orten können einem effektiven Arbeitsschutz dienen. Auf den gemeinsamen Sitzungen der ASA müssen die spezifischen Belange der Einzelbetriebe erörtert werden. Außer Frage steht, dass nach § 11 ASiG jeweils zwei Betriebsratsmitglieder der örtlichen Einzelbetriebe am ASA als Mitglieder teilnehmen müssen. Ein unternehmensweiter ASA ist nach § 11 ASiG nicht erforderlich. Er kann jedoch geeignet und unter Umständen sogar erforderlich sein, damit der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG – eine geeignete Organisation für die Zusammenarbeit im Arbeitsschutz zu unterhalten – gerecht wird.“