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Ist unter diesen Voraussetzungen eine zusätzliche formale Ausbildung erforderlich?
KomNet Dialog 44186
Stand: 08.09.2025
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung
Frage:
In unserem Unternehmen kommen ortsfeste Säulenschwenkkrane und Laufkatzen mit einer maximalen Traglast von 250 kg zum Einsatz. Die betreffenden Mitarbeiter werden jährlich unterwiesen. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Ihre Einschätzung, ob unser Vorgehen den geltenden Vorschriften entspricht: Müssen Mitarbeiter für den Umgang mit diesen ortsfesten Krananlagen zwingend schriftlich beauftragt werden, oder genügt eine dokumentierte Unterweisung? Reicht die jährliche Unterweisung gemäß DGUV Vorschrift 1 aus, oder ist eine separate Kranführerausbildung nach DGUV Grundsatz 309-003 erforderlich? Unsere Mitarbeiter: haben das 18. Lebensjahr vollendet, sind körperlich und geistig geeignet, wurden im Führen der Krane unterwiesen, führen ihre Aufgaben zuverlässig aus, was wir durch ihre tägliche Arbeit mit Betriebsmitteln beurteilen können. Ist unter diesen Voraussetzungen eine zusätzliche formale Ausbildung erforderlich?
Antwort:
Die Beschäftigten sind schriftlich zu beauftragen. Die jährliche Unterweisung ist nicht ausreichend.
Bei einem Kran handelt es sich um ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Insbesondere die Nummer 2 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten des Anhangs 1 ist hier zu beachten.
Konkretisiert werden die Anforderungen der BetrSichV in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), insbesondere die TRBS 1116 "Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln".
In Abschnitt 3.2 "Gefährdungsbeurteilung" ist in Absatz 5 u. a. nachzulesen:
"Zu den Arbeitsmitteln, für deren Verwendung eine Beauftragung nach § 12 Absatz 3 BetrSichV erforderlich ist, zählen beispielsweise
[...]
6. Krane,
[...]"
Im Abschnitt 3.5 der TRBS 1116 ist nachzulesen:
"(1) Ist für die Verwendung von Arbeitsmitteln eine Beauftragung erforderlich, so hat der Arbeitgeber die für die sichere Verwendung benötigten Kompetenzen im Sinne einer Qualifikation sowie erforderlichenfalls zusätzliche persönliche und gesundheitliche Anforderungen (z. B. Farbsehvermögen, räumliches Sehen) zu ermitteln.
Dabei hat er Regeln und Erkenntnisse nach § 21 Absatz 5 Nummer 2 und Empfehlungen nach § 21 Absatz 5 Nummer 3 BetrSichV, DGUV-Regelwerke und Veröffentlichungen der einzelnen Unfallversicherungsträger, der Länder sowie der BAuA und Angaben der Hersteller von Arbeitsmitteln zu berücksichtigen. Eine individuelle Dokumentation ist nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber sich insbesondere auf die genannten Erkenntnisquellen abstützt.
(2) Der Arbeitgeber hat sich vor der Beauftragung davon zu überzeugen, dass Beschäftigte über die benötigten Kompetenzen nach Absatz 1 verfügen. Erforderlichenfalls hat er sicherzustellen, dass diese durch eine angemessene Qualifizierung vermittelt werden. Dies kann erreicht werden durch Festlegungen insbesondere hinsichtlich
1. theoretischer und praktischer Inhalte der Qualifizierung,
2. Methoden zur Vermittlung von Kompetenzen, z. B. systematische Übungen,
3. Anforderungen an Personen, die die Qualifizierung durchführen, z. B. erforderliche Fachkenntnisse,
4. zeitlichem Umfang und inhaltlicher Abfolge (Mindestdauer, Themenplan),
5. sächlicher Anforderungen, z. B. an benötigte Arbeits- oder Unterrichtsmittel, Arbeitsumgebung oder Räumlichkeiten, in denen theoretische und praktische Inhalte vermittelt werden.
Bedarfsweise kann eine Qualifizierung durch individuelle Trainings, Qualifizierungsgespräche oder praktische Unterweisungen im Einzelfall vermittelt werden, z. B. hinsichtlich bestimmter Instandhaltungsaufgaben.
(3) Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass Beschäftigte ausreichend qualifiziert sind, wenn die Qualifizierung gemäß Abschnitt 4 durchgeführt und mit einer erfolgreichen Lernerfolgskontrolle abgeschlossen wurde.
[...]"
In Abschnitt 5.4 Bedienen von Kranen ist nachzulesen:
"Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass die unter den Abschnitten 4.1 bis 4.6 beschriebenen Anforderungen erfüllt sind, wenn die Qualifizierung einer Bedienperson gemäß DGUV Grundsatz 309-003 „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ erfolgt ist."
Neben dem staatlichen Arbeitsschutzrecht ist das Regelwerk der Unfallversicherungsträger zu beachten.
Hinweis:
Auf die FAQ Krane der BGHM möchten wir hinweisen.
 
                                