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Welche gesetzliche Grundlagen benötigt man bzw. was muss die Führungskraft erfüllen, um Beschäftigte zum Führen von Kranen auszubilden?

KomNet Dialog 9319

Stand: 24.10.2022

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Eine Führungskraft möchte die Beschäftigten im Führen von Kranen innerhalb einer Stunde ausbilden. Welche gesetzliche Grundlagen benötigt man bzw. was muss die Führungskraft erfüllen, um Beschäftigte zum Führen von Kranen auszubilden?

Antwort:

Der DGUV Grundsatz 309-003 "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" findet Anwendung auf die Auswahl, die Unterweisung und den Befähigungsnachweis von Kranführern. In dem Grundsatz sind die im Rahmen einer Kranführerausbildung zu vermittelnden Wissensgebiete und Fähigkeiten genannt.

In dem DGUV Grundsatz 309-003 wird ausgeführt, dass erfahrungsgemäß für die Dauer der Unterweisung folgende Richtwerte zu

berücksichtigen sind:

– teilkraftbetriebene Krane 1 Tag,

– flurgesteuerte Krane 1 bis 5 Tage,

– führerhausgesteuerte Krane 5 bis 10 Tage,

– Turmdrehkrane 10 bis 15 Tage,

– Fahrzeugkrane 15 bis 20 Tage.


Verantwortlich für Auswahl und Unterweisung der Kranführer ist der Unternehmer/Arbeitgeber, der den Kranführer mit dem Führen des Kranes beauftragt. Eine Führungskraft darf die in der DGUV Grundsatz 309-003 geforderten Unterweisungen nur in dem Umfang persönlich selber durchführen, in dem auch die erforderliche Fachkunde vorhanden ist. Bei nicht vorhandener Fachkunde hat er sich fachkundig unterstützen zu lassen.


Das Ansinnen  der Führungskraft, Kranführer innerhalb einer Stunde "ausbilden" zu wollen, weist darauf hin, dass bei der Führungskraft die nötige Fachkunde nicht vorliegt. Hier liegt offensichtlich ein Organisationsverschulden des Arbeitgebers vor. Die weiteren betrieblichen Arbeitsschutzakteure wie Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsärztin/ Betriebsarzt und Betriebsrat sollten den Arbeitgeber unverzüglich auf den Missstand hinweisen und eine dem DGUV Grundsatz 309-003 entsprechende Unterweisung der Kranführer einfordern.


Unter den in der Frage beschriebenen Rahmenbedingungen sollten Beschäftigte keinen Befähigungsnachweis gemäß Muster Anhang 2 und keine Beauftragung gemäß Muster Anhang 3 der DGUV Grundsatz 309-003 entgegennehmen.  Auf die Rechte der Beschäftigten gemäß § 17 Arbeitsschutzgesetz, weisen wir hin.