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Welche Qualifikation benötigen Ausbilder von Erdbaumaschinenführern (Bagger, Verdichter u.ä) und Ausbilder von Bedienern einer Brückenkrananlage?

KomNet Dialog 13155

Stand: 18.10.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Welche Qualifikation benötigen -Ausbilder von Führern (Bedienern) von Erdbaumaschinen (Bagger, Verdichter u.ä)? -Ausbilder von Bedienern einer Brückenkrananlage? Welche BG Vorschriften sind jeweils anzuwenden?

Antwort:

Gemäß der DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.12 "Betreiben von Erdbaumaschinen" wird u.a. gefordert dass Maschinenführer


"1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. körperlich und geistig geeignet sind,

3. im Führen oder Warten der Erdbaumaschine unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben, und von denen

4. zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Sie müssen vom Unternehmer zum Führen oder Warten der Erdbaumaschine bestimmt sein."

Für Krane ist in der DGUV Vorschrift 52 "Krane" § 29 "Kranführer, Instandhaltungspersonal" folgendes ausgeführt:


"(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,

1.die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2.die körperlich und geistig geeignet sind,

3.die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und

4.von denen zu erwarten ist, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Der Unternehmer muß Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muß der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen."

Ähnliche Regelungen enthält § 35 "Fahrzeugführer" der DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge".


Weitere relavante Vorschriften sind der DGUV Grundsatz 309-003 "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" und die DGUV Information 209-012 "Kranführer".


Auch die Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- fordert, dass der Arbeitgeber darauf zu achten hat, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden.


Im arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften- und Regelwerk sind explizit keine konkreten Anforderungen an Ausbilder für Kran- oder Erdbaumaschinenführer enthalten. Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber in eigener Verantwortung entscheiden, ob die Qualifikationen, über die ein Ausbilder verfügt, für das jeweilige Fachgebiet ausreichend sind. Im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk enthaltene Informationen können dabei als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Eine solche Entscheidungshilfe ist der DGUV Grundsatz 308-001 (Kapitel 5 - Qualifikation der Ausbilder).


"Als Ausbilder für Flurförderzeug-Fahrer kann tätig werden, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Gerätesicherheitsgesetz, Maschinenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung), Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen) vertraut ist und mindestens folgende Anforderungen erfüllt:

Mindestalter 24 Jahre

  • erfolgreiche Ausbildung zum Fahrer von Flurförderzeugen
  • zwei Jahre Erfahrung im Umgang mit oder dem Einsatz von Flurförderzeugen
  • Meister oder mindestens vierjährige Tätigkeit in gleichwertiger Funktion
  • erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Ausbilder von Flurförderzeugfahrern"


Diese Anforderungen können sinngemäß für andere Ausbildungsbereiche herangezogen werden.


Für nähere Informationen bezüglich der Voraussetzungen an externe Kranführerausbildungen empfehlen wir eine entsprechende Frage direkt an den zuständigen Unfallversicherungsträger, zu richten.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.