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Dürfen Personen an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen, die im ASiG nicht explizit als Teilnehmer genannt sind?

KomNet Dialog 43020

Stand: 11.02.2021

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzausschuss

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Frage:

Bei einer ASA-Sitzung sollte auch die Personalleitung eingeladen werden. Dies wurde vom Personalrat mit Bezug auf § 11 ASiG mit folgenden Worten abgelehnt: "Die Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses ist in § 11 ASiG abschließend festgelegt. Eine Ausdehnung dieses Personenkreises ist nicht möglich." Der Personalrat als "gesetzlich bestimmtes Mitglied des ASA" besteht auf einer gesetzeskonformen Besetzung, da andere Teilnehmer kein Teilnahmerecht an der ASA haben.

Antwort:

Es ist richtig, dass der Arbeitsschutzausschuss sich nur aus den im § 11 ASiG genannten Personen zusammensetzt. Dies heißt aber nicht, dass nicht zu einzelnen Sitzungen Gäste eingeladen werden dürfen. Es ist sinnvoll, dass sich der Arbeitsschutzausschuss eine Geschäftsordnung gibt, in der entsprechende Regelungen getroffen werden können.


Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) schreibt auf ihrer Internetseite zu dieser Frage:

"Zu den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses können weitere Personen hinzugezogen werden. Dies können Fachleute aus dem innerbetrieblichen Bereich (z.B. Personalverwaltung, Instandhaltung, Technik, Arbeitsorganisation) oder aus dem außer betrieblichen Bereich (z.B. Berufsgenossenschaft, staatliche Arbeitsschutzstellen, TÜV oder DEKRA) sein."


Nach § 178 Abs. 4 Sozialgesetzbuch 9. Buch (SGB IX) steht auch der Schwerbehindertenvertretung ein Teilnahmerecht an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses zu.