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Dürfen ortsfeste Krane übergangsweise weiterbenutzt werden, bis eine Unterweisung durch einen Kranausbilder/Hersteller durchgeführt wurde?

KomNet Dialog 3563

Stand: 15.04.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Bei der Gefährdungsbeurteilung kam heraus, dass in einem Bereich ortsfeste Krane benutzt werde, ohne dass eine Unterweisung der Mitarbeiter durch einen Kranausbilder/Hersteller durchgeführt wurde. Können die Arbeiten zwischenzeitlich mit dem Kran fortgeführt werden, bis ein Mitarbeiter dafür geschult und schriftlich benannt wurde?

Antwort:

Bezüglich der Unterweisung von Kranführern ist der § 29 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 52 "Krane" maßgeblich. Dieser schreibt vor, dass der Unternehmer nur Personen mit dem Führen von Kranen beauftragen darf, die unter anderem "im Führen des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben". Es ist nicht festgelegt, wer die Unterweisung durchführen muss. Soweit fachlich geeignete Personen im Unternehmen vorhanden sind, könnten diese die Unterweisung durchführen.


Der DGUV Grundsatz 309-003 "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" enthält Maßstäbe für die Auswahl geeigneter Personen und Hinweise zu deren Ausbildung (Unterweisung), um sie zum sicheren Führen von Kranen zu befähigen. Nicht unterwiesene Personen dürfen Krane nicht führen, auch nicht übergangsweise. Ausnahmen sind in der Unfallverhütungsvorschrift nicht vorgesehen.


Das berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk einschließlich der o.g. Vorschriften finden Sie unter www.dguv.de/publikationen.


Wir raten Ihnen, die Problematik zusätzlich mit dem für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger zu besprechen.