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Darf sich ein externer Betriebsarzt regelmäßig bei der ASA Sitzung durch seine Mitarbeiterin (Krankenschwester) vertreten lassen?

KomNet Dialog 43205

Stand: 05.09.2022

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzausschuss

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Frage:

Darf sich ein externer Betriebsarzt regelmäßig bei der ASA Sitzung durch seine Mitarbeiterin (Krankenschwester) vertreten lassen? Im ASiG finde ich diese Möglichkeit nur für den Arbeitgeber (Beauftragter), nicht jedoch für die anderen Teilnehmer.

Antwort:

Nein, dies ist nicht zulässig.


In § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist folgendes nachzulesen:

"Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigen sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus:


dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,

zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,

Betriebsärzten,

Fachkräften für Arbeitssicherheit und

Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.


Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen."


Hier lässt sich nachlesen, wie sich der Ausschuß zusammensetzt. Hier werden explizit die Betriebsärzte genannt. Eine Vertretung durch Beschäftigte ist hier nicht zu finden.


In der LV 64 Leitlinien zum Vollzug des Arbeitssicherheitsgesetzes des LASI lässt sich unter 2.2.24 Frage zu § 11 ASiG – Arbeitsschutzausschuss, Sitzungshäufigkeit "Inwieweit kann ein Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten davon abweichen, mindestens einmal vierteljährlich zusammen zu treten?" folgendes nachlesen:


"Antwort

Nach § 11 ASiG muss der Arbeitsschutzausschuss mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten.

Abhängig von den anstehenden Themen kann auf regelmäßige vierteljährliche Sitzungen im umfassenden Teilnehmerkreis verzichtet werden, wenn der Betrieb


  • eine geeignete Arbeitsschutzorganisation aufgebaut hat und
  • die Gefährdungsbeurteilung angemessen durchführt und
  • die Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden und
  • Mängel im Arbeitsschutz systematisch festgestellt und beseitigt werden und
  • ein Informationsaustausch im Arbeitsschutz unter Einbeziehung aller Hierarchieebenen erfolgt und
  • sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten dauerhaft ermöglicht und gefördert wird.


Hinweis

In Einzelfällen mag es bürokratisch erscheinen, sich alle drei Monate im ASA zu treffen. Häufig wird von den Betrieben selbst vorgebracht, dass sie keinen Gesprächsbedarf hätten. Dies ist jedoch insofern kritisch zu hinterfragen, da zum Beispiel das Thema „psychische Belastungen“ oftmals im Betrieb nicht behandelt wird. Auch bei Wahl des alternativen Betreuungsmodells ist die Einrichtung eines ASA im entsprechend geänderten Teilnehmerkreis erforderlich.


Da das ASiG zur Ausgestaltung und Art der ASA-Sitzung über den § 11 hinaus keine weiteren Ausführungen macht, können ASA-Sitzungen in regelmäßige stattfindende Besprechungen integriert werden."


Somit wäre es unter bestimmten Umständen auch mal möglich, dass nicht alle Mitglieder an jeder Sitzung teilnehmen müssen, jedoch ist das an sehr hohe Anforderungen geknüpft. Grundsätzlich haben alle Mitglieder des Ausschusses daran teilzunehmen und nur unter den genannten Vorgaben kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.


Weiterhin möchten wir auf die Frage 2.2.25 Frage zu § 11 ASiG – Arbeitsschutzausschusssitzung als Videokonferenz "Ist es zulässig den ASA als Videokonferenz zu gestalten?" hinweisen. Hier ist folgendes nachzulesen:


"Antwort

Eine bestimmte Form der Teilnahme an einer Arbeitsschutzausschusssitzung (ASA-Sitzung) ist nicht gesetzlich im ASiG geregelt. Eine Videokonferenz kann abhängig von der Organisationsstruktur eines Betriebes und der persönlichen Verfügbarkeit einzelner Personen (insbesondere des Betriebsarztes/der Betriebsärztin) eine zulässige, jedoch nicht ausschließliche Variante darstellen, um die Pflicht des § 11 ASiG zu erfüllen.


Hinweis

Nach Möglichkeit sollte die ASA-Sitzung durch die persönliche Anwesenheit der in § 11 genannten Mitglieder erfolgen. Zum einen kann mit der ASA-Sitzung eine Begehung des Betriebes verknüpft werden, bei der konkrete betriebliche Situationen und Arbeitsplätze in Augenschein genommen werden können. Zum anderen ist bei einem großen Personenkreis die etwas eingeschränkte Wirksamkeit der Videokonferenz zu bedenken. Wenn sich ein Betrieb für die Durchführung einer ASA-Sitzung per Videokonferenz ausspricht, sollte innerhalb eines Betriebsjahrs eine Kombination aus Teilnahme per Videokonferenz und Vor-Ort-Anwesenheit in Abhängigkeit der Betriebsbelange angestrebt werden, um weiterhin in der Lage zu sein, die Arbeitsplätze vor Ort im Betrieb prüfen bzw. Betriebsbegehungen umsetzen zu können."