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KomNet-Wissensdatenbank

Wie oft müssen Kranführer unterwiesen werden?

KomNet Dialog 43055

Stand: 12.02.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

In unserem Betrieb kommen Krane im Sinne der DGUV Vorschrift 52 "Krane" zum Einsatz (Keine Turm- bzw. Fahrzeugkrane). Unsere Mitarbeiter sind nach DGUV Grundsatz 309-003 "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" ausgebildet und beauftragt. Nun kam die Frage auf, wie oft muss unterwiesen werden? Einmalig oder ist die Unterweisung regelmäßig zu wiederholen? Gibt es vorgeschriebene Intervalle für die Wiederholungsunterweisung und wo steht das?

Antwort:

Die Unterweisung ist jährlich zu wiederholen.


Bei einem Kran handelt es sich um ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Nach § 12 Absatz 1 hat der Arbeitgeber die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen anhand der Informationen nach Satz 1 zu unterweisen. Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhalten.