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Welche konkreten Anforderungen werden an den Ausbilder für Kranführer gestellt?

KomNet Dialog 43727

Stand: 27.11.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Welche konkreten Anforderungen werden an den Ausbilder für Kranführer gestellt? Bei der Ausbildung zum Staplerfahrer gibt es diese konkrete Anforderungen an den Ausbilder. In der DGUV Grundsatz 308-001 „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ unter Punkt 5, sind die konkreten Anforderungen an den Ausbilder für Staplerfahrer vorgegeben. Gibt es eine solche Vorgabe auch für Ausbilder für Bediener eines Schwenkkranes oder gibt es „nur“ die Empfehlung seitens der Berufsgenossenschaft? Bei einer Empfehlung durch die Berufsgenossenschaft, würde wir dies so interpretieren, dass die Ausbildung zum Bediener von Schwenkkrane ein erfahrener und beauftragter Kranführer durchführen kann. Hier sind dann die Themen aus der DGUV Grundsatz 308-001, Krantechnik/Kranbetrieb/ Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagen von Lasten, besonders zu berücksichtigen und auf die jeweiligen örtlichen Tätigkeiten und Gegebenheiten anzupassen.

Antwort:

Im arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften- und Regelwerk sind explizit keine konkreten Anforderungen an Ausbilder für Schwenkkrane enthalten. Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber in eigener Verantwortung entscheiden, ob die Qualifikationen, über die ein Ausbilder verfügt, für das jeweilige Fachgebiet ausreichend sind. Im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk enthaltene Informationen können dabei als Entscheidungshilfe herangezogen werden.


Hinweis:

In den FAQ Krane der BGHM wird die Frage "Welche Anforderungen werden an die Ausbilderinnen und Ausbilder von Kranführerinnen und Kranführern gestellt?" wir folgt beantwortet:

"Eine Zulassung oder Anerkennung als Ausbilder oder Ausbilderin von Kranführerinnen und Kranführern ist nicht vorgesehen.

In Anlehnung an die DGUV Grundsatz 308-001 „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Führerstand“ (Link: DGUV) werden an Ausbilderinnen und Ausbilder von Kranführerinnen und Kranführern folgende Anforderungen gestellt:


  • Mindestalter 24 Jahre
  • Erfolgreiche Ausbildung zum Kranführer/zur Kranführerin
  • 2 Jahre Erfahrung im Umgang mit oder dem Einsatz von Kranen

Das soll sicherstellen, dass der Ausbilder oder die Ausbilderin Erfahrungen im täglichen Einsatz mit Kranen gesammelt hat. Idealerweise sollte er oder sie über längere Zeit Krane gefahren haben.


  • Meister oder mindestens 4jährige Tätigkeit in gleichwertiger Funktion

Mit dieser Anforderung soll gewährleistet werden, dass die Ausbilderin oder der Ausbilder über Fähigkeiten verfügt, die erforderlich sind, um eine Ausbildung erfolgreich durchführen zu können. Hierzu gehört es zum Beispiel:


  • Ausbildungskonzepte zu erstellen
  • Fachkenntnisse zu vermitteln
  • eine Gruppe durch einen Lehrgang zu führen
  • erfolgreich an einem Lehrgang für die Ausbildung von Kranführern und Kranführerinnen teilzunehmen. Voraussetzung für diesen Lehrgang ist der Nachweis der bestandenen Prüfung nach Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) oder der abgeschlossenen Meisterausbildung.


Die BGHM bietet für ihre Versicherten dazu ein passendes Seminar mit der Bezeichnung „Ausbilder von Kranführern“ an, das über das Extranet unserer Homepage gebucht werden kann.


Das Ziel dieses Seminars ist, dass die zukünftigen Ausbilder und Ausbilderinnen in der Lage sind, die innerbetriebliche Qualifizierung von Kranführerinnen und Kranführern gemäß DGUV Grundsatz 309-003 „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ umzusetzen. Der theoretische und praktische Teil der Ausbildung für Kranführer und Kranführerinnen kann eigenständig handlungsorientiert geplant, organisiert und durchführt werden."