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Ist es möglich, dass ein am Arbeitsschutzausschuss teilnehmendes Betriebsratsmitglied gleichzeitig der Unternehmensbeauftragte ist?

KomNet Dialog 42309

Stand: 30.05.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzausschuss

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Frage:

Im § 11 ASiG wird festgelegt, welche Personen an der ASA-Sitzung teilnehmen müssen. Ist es möglich, dass ein teilnehmendes Betriebsratmitglied gleichzeitig der Unternehmensbeauftragte ist?

Antwort:

Der § 11 Satz 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) trifft hinsichtlich der Zusammensetzung des Ausschusses eine exakte Festlegung: Hinsichtlich der Zahl der Mitglieder aus den einzelnen Personengruppen legt § 11 Satz 2 allerdings nur fest, dass im Ausschuss der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter sowie 2 Betriebsratsmitglieder vertreten sein müssen. Die exakte Zahl der weiteren Ausschussmitglieder - Betriebsärzte, Fachkräfte, Sicherheitsbeauftragte - sowie mögliche Auswahlkriterien sind im ASiG demgegenüber offen gelassen worden.

Dem Ausschuss hat der Arbeitgeber anzugehören. Der Arbeitgeber kann frei darüber entscheiden, ob er einen anderen beauftragt, ihn auf Dauer im Ausschuss zu vertreten oder an seiner Stelle an einzelnen Ausschusssitzungen teilzunehmen; in der Regel dürften für eine Beauftragung zur Teilnehme an den Sitzungen nur Beschäftigte des Betriebes in Frage kommen bzw. nur solche Personen, die sich mit den Betriebsverhältnissen auskennen.

Eine Beauftragung von Betriebsärzten, Fachkräften oder Sicherheitsbeauftragten ist ausgeschlossen. Neben dem Arbeitgeber oder dem von ihm Beauftragten können keine weiteren der Arbeitgeberseite zuzurechnenden Personen im Ausschuss vertreten sein.


"Dem Arbeitsschutzausschuss haben 2 Mitglieder des Betriebsrates anzugehören, sofern in dem Betrieb ein Betriebsrat besteht. Bei der Auswahl der zu entsendenden Mitglieder ist der Betriebsrat frei. die Mitgliedschaft im Arbeitsschutzausschuss ist abhängig von der Mitgliedschaft im Betriebsrat; sie erlischt in den in § 24 Abs. 1 BetrVG genannten Fällen. Über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Arbeitsschutzausschuss entscheidet der Betriebsrat durch Beschluss, und zwar mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, ebenso über die Abberufung, die jederzeit und ohne besondere Gründe erfolgen kann."

(Auszug aus dem Kommentar von Anzinger/Bieneck "Arbeitssicherheitsgesetz" zu § 11 Rd-Nr. 24 bis Rd-Nr. 26)


Sollte der Arbeitgeber-Beauftragte seine Funktion im Arbeitsschutzausschuss weiter fortführen wollen, ist die Abberufung als Betriebsratsmitglied notwendig und die Entsendung eines anderen Betriebsratsmitgliedes in den Ausschuss nötig.