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Benötigt der Benutzer einer einfachen Laufkatze in einer Schreinerei einen Kranführerschein nach den BG-Vorschriften?

KomNet Dialog 21470

Stand: 16.06.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Wir nutzen in der Schreinerei eine Laufkatze mit einer Tragfähigkeit von 250 kg. Die Laufkatze fährt nur in eine Richtung (vor und zurück). Betrieben wird die Laufkatze über eine elektrische Kranbedienung (ohne Funk). Benötigt der Mitarbeiter an dieser Laufkatze einen Kranführerschein nach den BG-Vorschriften (DGUV Vorschrift 52)? Und muss der Mitarbeiter schriftlich beauftragt werden? Benötigt man einen Kranschein erst bei überschreiten einer gewissen Tragkraft, oder immer?

Antwort:

In § 6 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird gefordert, dass der Arbeitgeber darauf zu achten hat, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden. Bei der sicheren Verwendung der Arbeitsmittel ist der Anhang 1 zu beachten.


Für Krane wird diese Forderung in der DGUV Vorschrift 52 "Krane" konkretisiert. In den §§ 1 und 2 wird definiert, was als Kran im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift zählt. Der Beschreibung nach fällt Ihre Laufkatze unter diese Definition. Somit muss gemäß § 29 der DGUV V 52 der Kranführer folgende Voraussetzungen erfüllen: :  

" (1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,

1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. die körperlich und geistig geeignet sind,

3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und

4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für handbetriebene Krane." (Hervorh. durch KomNet)


Ein Kran gilt als handbetrieben, wenn die Hubbewegung und alle weiteren Kranbewegungen durch Muskelkraft bewirkt werden. Somit trifft die Ausnahme des Absatz 2 nicht für Ihren Kran zu.


In Bezug auf Absatz 1 Nr. 3 (Unterweisung und Nachweis der Befähigung) wird in der Durchführungsanweisung zur DGUV-Vorschrift 52 erläutert:

"Zur Unterweisung gehören außer einer theoretischen Wissensvermittlung die Gelegenheit zum Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis sowie der

Fähigkeit, Mängel zu erkennen, die die Arbeitssicherheit gefährden."


Die DGUV-Information 209-012 "Kranführer" gibt diesbzgl. weitere Erläuterungen:

"Der BG-Grundsatz „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ (BGG 921*) enthält Maßstäbe für die Auswahl geeigneter Personen und Hinweise zu deren Ausbildung (Unterweisung), um sie zum sicheren Führen von Kranen zu befähigen.

Als Nachweis für die Befähigung und Beauftragung haben viele Betriebe einen Kranführerschein eingeführt.

Muster für einen Kranführerschein (Befähigungsnachweis) und eine schriftliche Beauftragung (Bilder 2-1 und 2-2) sind in den Anhängen der BGG 921 enthalten." (Hervorh. durch KomNet)


*Hinweis:

Der BGG 921 ist jetzt der DGUV Grundsatz 309-003.


Fazit:

Die Benutzer des von Ihnen beschriebenen Krans benötigen eine Unterweisung in Theorie, Praxis und Mängelerkennung mit Nachweis der Befähigung gegenüber dem Unternehmer. Ein Kranführerschein ist eine Möglichkeit des Nachweises.