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Wie muss sich in einem Unternehmen mit bundesweit mehreren Filialen der Arbeitsschutzausschuss zusammensetzen?

KomNet Dialog 17125

Stand: 10.08.2022

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzausschuss

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Frage:

In einem Unternehmen mit bundesweit 13 Filialen (= Betriebe im Sinne des BetrVG) existiert nur ein ASA, der sich zentral am Sitz der Hauptverwaltung trifft. Zusammensetzung: u. a. 1 Beauftragter des Arbeitgebers, 1 SiFa, 1 Betriebsarzt, 1 BR-Mitglied der Hauptverwaltung, 2 GBR-Mitglieder und 3 Sicherheitsbeauftragte (- davon 1 für die Hauptverwaltung, 1 für ein der Hauptverwaltung angeschlossenes, aber räumlich getrenntes Seminarhaus sowie 1 für die - zusammen - 13 Filialen). Diese Struktur soll jetzt vom ASA per Geschäftsordnung beschlossen werden. Betriebsarzt und SiFa sind außer in der Hauptverwaltung nur in einer der 13 Filialen zuständig. Mir scheint das kaum im Einklang mit dem, was vom ASiG intendiert war. Dennoch die Frage: Was davon ist vom ASiG bzw. unter welchen Voraussetzungen(gerade noch) gedeckt? Des weiteren: Besteht ein Rechtsanspruch der Sicherbeauftragten, an der ASA-Sitzung teilzunehmen? Oder: Kann der ASA per Geschäftsordnung festlegen bzw. können AG und BR per Betriebsvereinbarung festlegen, dass das Gros der Sicherheitsbeauftragten nicht in den ASA berufen wird, und wenn ja: Können diese Gremien festlegen, welche der in Frage kommenden Sicherheitsbeauftragten herangezogen werden (= sich die Personen aussuchen)?

Antwort:

Laut § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist "in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ein Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu bilden".


Ein Betrieb im Sinne des ASiG bzw. der "DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit", Anhang 1 ist "eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist." Der Betriebsbegriff ist sachlich - rechtlich eng verknüpft mit dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Somit ist ein Betrieb nicht das gesamte Unternehmen im wirtschaftlichen, rechtlichen und organisatorischen Sinne.


Besteht eine Holding oder ein Unternehmen aus mehreren Betrieben, die den Betriebsbegriff des ASiG bzw. der DGUV Vorschrift 2 erfüllen, muss für jeden dieser Betriebe mit mehr als zwanzig Beschäftigten ein eigener Arbeitsschutzausschuss gebildet werden.


Durch einen einzigen Arbeitsschutzausschuss in der Hauptverwaltung werden die Anforderungen des § 11 ASiG demnach nicht erfüllt. Es kann sinnvoll sein, dass ein Ausschuss in der Hauptverwaltung zusätzlich eingerichtet wird.


§ 11 Satz 2 des ASiG trifft hinsichtlich der Zusammensetzung des Ausschusses eine exakte Festlegung. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:

- dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,

- zwei von Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,

- Betriebsärzten,

- Fachkräften für Arbeitssicherheit und

- Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch/SGB VII.


Auf die Anforderungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch/SGB IX zur beratenden Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (§ 178 (4) SGB IX) weisen wir hin.


Hinsichtlich der Zahl der Mitglieder aus den einzelnen Personengruppen legt § 11 Satz 2 ASiG allerdings nur fest, dass im Ausschuss der Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten sowie 2 Betriebsratssmitglieder vertreten sein müssen. Die exakte Zahl der weiteren Ausschussmitglieder wird offen gelassen.


Zu den Personen, die obligatorisch Mitglieder des Ausschusses sein müssen, gehören die Sicherheitsbeauftragten. § 22 SGB VII verpflichtet den Unternehmer, zu seiner Unterstützung bei der Erfüllung der Unfallverhütungsaufgabe Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Die Rechte der Sicherheitsbeauftragten sind ferner in § 20 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" festgeschrieben.


Hinsichtlich der Festlegungen der Anzahl und Auswahl der Ausschussmitglieder besteht für den Arbeitgeber ein Ermessensspielraum, der jedoch durch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eingeschränkt wird.


Wer Arbeitgeber im Sinne des ASiG ist, ist im § 2 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Arbeitsschutzgesetzes festgehalten. Beauftragter des Arbeitgebers werden Personen sein müssen, die z. B. wie der Betriebsleiter eine leitende Funktion haben.

Die Beauftragung des BR-Vorsitzenden zur Teilnahme an den ASA-Sitzungen als Vertreter des Arbeitgebers würde ein Interessenskonflikt darstellen.


Das berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk wird von der DGUV angeboten.