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Für welchen Typ Kran brauchen Beschäftigte einen "Führerschein", vergleichbar mit dem der Staplerfahrer?

KomNet Dialog 42997

Stand: 09.01.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

In unserem Betrieb stehen für den Werkzeugwechsel Krane zur Verfügung (keine Portalkrane). Die Werkzeuge wiegen ca. 200-500 kg, z.T. mehr. Für welchen Typ Kran brauchen Mitarbeiter einen "Führerschein", vergleichbar mit dem der Staplerfahrer?

Antwort:

Krane sind Arbeitsmittel gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden (§ 6 Absatz 1 BetrSichV). Weitere Anforderungen finden sich in Anhang 1 BetrSichV unter der Nummer 2 "Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten".


Weiterhin ist die DGUV Vorschrift 52 "Krane" zu beachten. Hier ist in § 1 Absatz 1 Geltungsbereich nachzulesen, dass diese Unfallverhütungsvorschrift für Krane einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung gilt.

Nach §1 Absatz 2 gilt diese Unfallverhütungsvorschrift nicht für

1. Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen Einrichtungen sind und die ausschließlich zu deren Beschickung dienen,

2. Krane auf Seeschiffen,

3. Schwenkarmaufzüge auf Baustellen und Doppelrahmenstützenaufzüge auf Baustellen.


Nach § 2 Absatz 1 sind Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen können.


Nach § 2 Absatz 6 sind keine Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift

1. Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anbaugeräte,

2. Hebebühnen,

3. Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,

4. Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,

5. Schienenhängebahnen,

6. Geräte für die forstliche Seilbringung,

7. Industrieroboter,

8. Manipulatoren,

9. Hebeeinrichtungen, bei denen sich die Stellteile der Befehlseinrichtungen unmittelbar an der Lastaufnahmeeinrichtung befinden und deren Hubweg nicht mehr als 1,5 m beträgt,

10. Stapelautomaten, Setzmaschinen und Abtraggeräte in der Baustoffindustrie,

11. Absetzkipper,

12. Patientenhebeeinrichtungen.


Wenn es sich um einen Kran handelt, der unter die DGUV Vorschrift 52 fällt, dann sind auch die diesbezüglichen Regelungen zu beachten.


In der DGUV Vorschrift 52 lässt sich in § 29 "Kranführer, Instandhaltungspersonal" folgendes nachlesen:


"Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,

1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. die körperlich und geistig geeignet sind,

3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und

4. von denen zu erwarten ist, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen."

Der Nachweis der Befähigung gilt als erbracht, wenn die Personen einen Befähigungsnachweis (Kranführerschein) nach dem DGUV Grundsatz 309-003 haben.


Der Arbeitgeber hat die Befähigung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.