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Wenn der Arbeitgeber zu einer Arbeitssicherheitsausschusssitzung eingeladen hat und ein oder beide Betriebsratsmitglieder verhindert sind, kann dann die Sitzung trotzdem stattfinden?

KomNet Dialog 42440

Stand: 05.09.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzausschuss

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Frage:

Wenn der Arbeitgeber zu einer Arbeitssicherheitsausschusssitzung eingeladen hat und ein oder beide Betriebsratsmitglieder verhindert sind, kann dann die Sitzung ohne deren Teilnahme trotzdem i.S.d. § 11 ASiG stattfinden?

Antwort:

Gemäß § 11 ASiG (Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit) setzt sich der Arbeitsschutzausschuss (ASA) wie folgt zusammen:

- dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,

- zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,

- Betriebsärzten,

- Fachkräften für Arbeitssicherheit und

- Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.


Grundsätzlich sollten alle genannten Teilnehmer an den ASA-Sitzungen teilnehmen, auch der Betriebsrat. Mit der Teilnahme des Betriebsrates an den ASA-Sitzungen wollte der Gesetzgeber die Belange der betrieblichen Mitbestimmung berücksichtigen, wie sie im Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG, spez. im § 89 BetrVG geregelt sind. 


Das ASiG trifft keine Regelung, wie im Falle der Nichtteilnahme eines der Mitglieder des ASA zu verfahren ist. Zu empfehlen ist, dass sich der Arbeitsschutzausschuss eine Geschäftsordnung gibt und die Sitzungsergebnisse protokolliert. In der Geschäftsordnung sollte auch geregelt werden, wie zu verfahren ist, wenn Teilnehmer verhindert sind bzw. nicht teilnehmen. 


Auch wenn der Betriebsrat nicht an der Sitzung des Arbeitsschutzausschusses teilnimmt, hat der Arbeitgeber ihm gemäß § 89 Abs.5 BetrVG das Protokoll der Sitzung zukommen zu lassen.