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Muss ein Unternehmen, das das Unternehmermodell gewählt hat und mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt, auch einen Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG bilden?

KomNet Dialog 24360

Stand: 22.07.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzausschuss

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Frage:

Muss ein Unternehmen, das nach DGUV Vorschrift 2 das alternative Betreuungsmodell (Unternehmermodell) gewählt hat und mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt, auch einen Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG bilden?

Antwort:

Ja, es muss ein Arbeitsschutzausschuss gebildet werden. Eine Ausnahme ist in § 11 Arbeitssicherheitsgesetz -ASiG- nicht vorgesehen. Hier heißt es:


Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigen sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:

  • dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
  • zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
  • Betriebsärzten,
  • Fachkräften für Arbeitssicherheit und
  • Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.


Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

Hinweis:

Auf den Flyer der UK PT zum Thema "Arbeitsschutzausschuss" möchten wir hinweisen.