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Gibt es eine Vorgabe dazu, ob eine ASA-Sitzung im Unternehmen (vor Ort) durchgeführt werden muss, oder kann sie auch per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden?

KomNet Dialog 43153

Stand: 26.02.2021

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzausschuss

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Frage:

Gibt es eine Vorgabe dazu, ob eine ASA-Sitzung im Unternehmen (vor Ort) durchgeführt werden muss, oder kann sie auch per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden? Das ASiG regelt in § 11 Besetzung und Anzahl der ASA pro Jahr. Zum Ort der Veranstaltung kann ich aber keine Vorgabe finden. Was also, wenn jemand auf den Gedanken kommt, die ASA ausschließlich online durzuführen? Wäre dies rechtmäßig?

Antwort:

Gemäß § 11 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) ist in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden, der mindestens vierteljährlich zusammentritt und sich aus

  • dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
  • zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
  • Betriebsärzten,
  • Fachkräften für Arbeitssicherheit und
  • Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

zusammensetzt.


In den LV 64 "Leitlinien zum Vollzug des Arbeitssicherheitsgesetzes" des LASI wird unter der Nummer 2.2.25 die Frage, ob es zulässig ist, den ASA als Videokonferenz zu gestalten, wie folgt beantwortet:


"Eine bestimmte Form der Teilnahme an einer Arbeitsschutzausschusssitzung (ASA-Sitzung) ist nicht gesetzlich im ASiG geregelt. Eine Videokonferenz kann abhängig von der Organisationsstruktur eines Betriebes und der persönlichen Verfügbarkeit einzelner Personen (insbesondere des Betriebsarztes/der Betriebsärztin) eine zulässige, jedoch nicht ausschließliche Variante darstellen, um die Pflicht des § 11 ASiG zu erfüllen.


Hinweis

Nach Möglichkeit sollte die ASA-Sitzung durch die persönliche Anwesenheit der in § 11 genannten Mitglieder erfolgen. Zum einen kann mit der ASA-Sitzung eine Begehung des Betriebes verknüpft werden, bei der konkrete betriebliche Situationen und Arbeitsplätze in Augenschein genommen werden können. Zum anderen ist bei einem großen Personenkreis die etwas eingeschränkte Wirksamkeit der Videokonferenz zu bedenken. Wenn sich ein Betrieb für die Durchführung einer ASA-Sitzung per Videokonferenz ausspricht, sollte innerhalb eines Betriebsjahrs eine Kombination aus Teilnahme per Videokonferenz und Vor-Ort-Anwesenheit in Abhängigkeit der Betriebsbelange angestrebt werden, um weiterhin in der Lage zu sein, die Arbeitsplätze vor Ort im Betrieb prüfen bzw. Betriebsbegehungen umsetzen zu können."