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Ist neben einer Gefährdungsbeurteilung und der darauf beruhenden betrieblichen Unterweisung noch eine zusätzlich externe Ausbildung und Eignungsprüfung für den LKW-Fahrer zur Bedienung des LKW-Ladekranes erforderlich?

KomNet Dialog 42986

Stand: 22.12.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Wir besitzen einen LKW mit Ladekran. Der Fahrer des LKW hat einen gültigen Führerschein und ist vom Hersteller in die Bedienung des Ladekranes eingewiesen worden. Ist neben einer Gefährdungsbeurteilung und der darauf beruhenden betrieblichen Unterweisung noch eine zusätzlich externe Ausbildung und Eignungsprüfung für den LKW-Fahrer zur Bedienung des LKW-Ladekranes erforderlich? Benötigt der Mitarbeiter einen separaten "Kranführerausweis"?

Antwort:

Die Fahrzeugladekrane sind Arbeitsmittel gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie Krane im Sinne der DGUV Vorschrift 52 "Krane". Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden (§ 6 Absatz 1 BetrSichV). Weitere Anforderungen finden sich in Anhang 1 BetrSichV unter der Nummer 2 "Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten".

 

In der DGUV Vorschrift 52 lässt sich in § 29 "Kranführer, Instandhaltungspersonal" folgendes nachlesen:


Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,

1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. die körperlich und geistig geeignet sind,

3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und

4. von denen zu erwarten ist, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.

Der Nachweis der Befähigung gilt als erbracht, wenn die Personen einen Befähigungsnachweis (Kranführerschein) nach dem DGUV Grundsatz 309-003 haben.


Der Arbeitgeber hat die Befähigung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Grundsätzlich könnte er auch (eigenverantwortlich!) zu dem Ergebnis kommen, dass eine zusätzliche Ausbildung nicht mehr erforderlich ist. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.