Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist in einer Reederei (3 Büromitarbeiter) mit mehreren Schiffen und mit regelmäßig über 21 Besatzungsmitgliedern, die dem International Safety Management Code unterliegen, die Durchführung einer ASA-Sitzung notwendig?

KomNet Dialog 42392

Stand: 07.08.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzausschuss

Favorit

Frage:

Ist in einer Reederei mit mehreren Schiffen und mit über regelmässig 21 Besatzungsmitgliedern, die dem International Safety Management Code unterliegen inkl. Durchführung von einem Schiffssicherheitsausschuss, die Durchführung einer ASA-Sitzung gem. § 11 ASiG notwendig? Neben den Besatzungsmitgliedern gibt es noch 3 Büromitarbeiter.

Antwort:

Das Seearbeitsgesetz sieht in § 115 vor, dass auf Schiffen unter deutscher Flagge, die mit fünf oder mehr Besatzungsmitgliedern besetzt sind, ein Schiffssicherheitsausschuss zu bilden ist. Der Schiffssicherheitsausschuss setzt sich zusammen aus dem Kapitän, einem Mitglied der Bordvertretung sowie dem Sicherheitsbeauftragten und muss mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten.


Dies ist eine Regelung, die der Regelung in § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) entspricht. Daraus ergibt sich die Nichtanwendbarkeit des ASiG für Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen unter deutscher Flagge.


Das gilt nicht, wenn die Schiffe in der Regel binnen 24 Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs zurückkehren. Dann gelten sie als Teil des Landbetriebs des Seeschifffahrtsunternehmens. In diesem Fall wäre das ASiG anzuwenden.


Als Grundlage für diese Festlegung dienen §§ 114 und 115 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), denn als Betrieb im Sinne des ASiG ist nicht das gesamte Unternehmen im wirtschaftlichen, rechtlichen und organisatorischen Sinn anzusehen, sondern der Betrieb im Sinne des BetrVG.