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Der Nachweis, dass die Handwerkerregelung in Anspruch genommen werden kann, muss bei einer Kontrolle glaubhaft vorgebracht werden können. Dazu gibt es kein formalisiertes Verfahren, sondern die Gesamtumstände der Fahrt und die mitgeführten Materialien müssen darauf hinweisen, dass es tatsächlich um eine Fahrt handelt "zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer ...
Stand: 15.04.2012
Dialog: 7369
Es handelt sich hierbei um unterschiedliche Daten, daher gibt es unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. Die Aufbewahrungsfristen des Unternehmers sind geregelt im Fahrpersonalgesetz (§ 4 Absatz 3), wonach die von den Fahrerkarten und den Massenspeichern kopierten Daten über die Lenk- und Ruhezeiten ab dem Zeitpunkt des Kopierens ein Jahr lang aufzubewahren sind. Dienen die Fahrerdaten ...
Stand: 02.02.2017
Dialog: 28440
, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizität usw. verwendet werden von den Vorschriften ausgenommen. Dies gilt auch für die von den zuständigen Stellen beauftragten Unternehmen.Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt. Diese ...
Stand: 11.08.2011
Dialog: 14302
Es gibt die Möglichkeit, Ausnahmen vom Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006 bzw. der Fahrpersonalverordnung (FPersV) für sich in Anspruch zu nehmen.Eine Ausnahme wird von der sogenannten "Handwerkerregelung" erfasst (siehe Art. 3 Buchst. aa VO (EG) Nr. 561/2006, für Fahrzeuge ab 3,5 t zGG).Für die Inanspruchnahme dieser Ausnahme müssen folgende Kriterien erfüllt sein:Die Fahrzeugeinheit bzw ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 42613
Grundsätzlich ist in Bezug auf Ihre beiden Fragen zu beachten, dass neben den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer, auch die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) bzw. des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern (KrFArbZG) zusätzlich zu beachten sind. Es gelten ...
Stand: 17.05.2024
Dialog: 42283
Gemäß § 11 Abs. 6 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG übernimmt der Entleiher, unbeschadet der Pflichten des Verleihers, alle geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Das bedeutet, dass der Entleiher für den Download und die Aufbewahrung (nach Fahrpersonalrecht 1 Jahr / nach dem Arbeitszeitgesetz 2 Jahre) der Daten aus Fahrerkarte und Massenspeicher ...
Stand: 15.06.2012
Dialog: 13401
Grundsätzlich ja. Der Fahrer ist verpflichtet, einen lückenlosen Nachweis über seine aktiven (bspw. Lenk- und Arbeitszeiten) und passiven Zeiten (bspw. Ruhezeiten, Krankheitszeiten) über den laufenden und die vorausgegangenen 28 Kalendertage mitzuführen. Als Nachweis für den Fahrer in Ihrem Beispiel gelten Aufzeichnungen durch Eintragungen auf der Fahrerkarte, Ausdrucke aus dem digitalen Fahrtensc ...
Stand: 16.05.2018
Dialog: 42296
sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. setzt sich gemäß Arbeitszeitgesetz, als der einzigen gesetzlichen Grundlage zur Arbeitszeitgestaltung, zusammen aus Ruhezeit, Arbeitszeit 1) und Ruhepausen.1) Etwas anderes gibt es nicht.2) § 2 ArbZG (1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; § 5 ArbZG (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung ...
Stand: 24.03.2017
Dialog: 4628
Nein, eine zeitliche Mindestdauer für die Wertung bzw. Anerkennung eines Zeitabschnittes als Bereitschaftszeit gibt es nicht. Grundsätzlich eröffnet der § 21a Absatz 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Möglichkeit, Zeiten des Bereitschaftsdienstes nicht der Arbeitszeit zuzurechnen, wenn die Lage und Dauer der Bereitschaftszeiten dem Fahrer im Voraus, spätestens jedoch unmittelbar vor Beginn ...
Stand: 08.08.2018
Dialog: 42391
Die Einhaltung der Vorschriften nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften, können Verstöße auf Grundlage der §§ 22 und 23 ArbZG i. v. m. dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) nur in Bezug auf den Arbeitgeber verfolgt werden. Ein abhängig beschäftigter Kraftfahrer kann bei Zuwiderhandlungen gegen das ArbZG somit ...
Stand: 06.03.2018
Dialog: 42217
Die Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegen ...
Stand: 11.11.2011
Dialog: 14910
Die Fahrpersonalverordnung trifft auf Fahrer von Fahrzeugen zu, die der Güterbeförderung dienen, und deren zulässiges Gesamtgewicht -zGG- einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt.Es spielt keine Rolle, ob das Fahrzeug leer oder beladen gelenkt wird. Das zulässige GG eines mitgeführten Anhängers wird dabei miteinbezogen. Die Vorschriften gelten ...
Stand: 15.02.2018
Dialog: 1950
Nicht kontrollpflichtige Fahrten sind alle Fahrten, die- nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Artikel 3) bzw. der Fahrpersonalverordnung - FPersV (§ 1 Abs. 2) erfasst werden sowie- Fahrten, die unter eine der in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, bzw. der FPersV genannten Ausnahmen fallen (VO Artikel 13 (EG) Nr. 561/2006, § 18 FpersV).Die genannten Vorschriften werden z.B ...
Stand: 09.12.2021
Dialog: 15323
-Kontrollgerätes nachzutragen. Die Technischen Voraussetzungen, Nachträge zu erfassen, sind von allen Geräteherstellern gegeben! Es gibt zwei Möglichkeiten zu prüfen, ob der Nachtrag richtig durchgeführt wurde: 1. mit Hilfe einer Auswertesoftware (sichtbar im Zeitstrahl), wenn keine entsprechende Auswertesoftware vorhanden, dann Alternativ 2. über den Ausdruck aus dem EG-Kontrollgerät mit gesteckter ...
Stand: 18.06.2012
Dialog: 13351
Zunächst wird zu der Frage unterstellt, dass sie auf den Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 "Haftung von Verkehrsunternehmen" abzielt. Nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind Verkehrsunternehmen verpflichtet den Betrieb so zu organisieren, dass die Fahrer die fahrpersonalrechtlichen Vorschriften einhalten können. Unternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter ...
Stand: 19.06.2012
Dialog: 13570
Leitsätze aufgestellt:1. Zusagen des Arbeitgebers über die Erstattung von etwaigen Geldbußen für Verstöße der Arbeitnehmer gegen Vorschriften über Lenkzeiten im Güterfernverkehr sind sittenwidrig und daher nach § 138 BGB unwirksam.2. Ein Arbeitgeber, der durch entsprechende Anordnungen bewußt in Kauf nimmt, daß es zum Verstoß gegen Vorschriften über Lenkzeiten kommt, handelt sittenwidrig ...
Stand: 04.09.2015
Dialog: 5895
Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegen ...
Stand: 10.05.2012
Dialog: 16194
Ja, Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte sind von den fahrpersonalrechtlichen Regelungen befreit. Gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 Fahrpersonalverordnung (FPersV) in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 13 FPersV sind diese Fahrzeuge von den fahrpersonalrechtlichen Vorschriften und dem Fahrpersonalgesetz freigestellt.Auf die Tätigkeiten der Fahrerin/ der Fahrer und Beschäftigten ...
Stand: 10.05.2024
Dialog: 8096
Für die von Ihnen eingesetzte Fahrzeugkombination ist keine Ausnahme von den Bestimmungen der EG VO 561/2006 vorgesehen."Beförderung im Straßenverkehr" ist jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs.Art. 4 Buchstabe a der EG VO 561/2006Die Gesetzgebung unterscheidet demnach nicht, ...
Stand: 08.10.2012
Dialog: 17131
Voraussetzung für die Ausnahme gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 8 Fahrpersonalverordnung -FPersV- ist, dass die Fahrzeuge ausschließlich für Fahrten zur Wartung und Instandhaltung bestehender Anlagen eingesetzt werden. Fahrzeuge, welche in diesem Zusammenhang eingesetzt werden, sind von den Vorschriften ausgenommen. Da in diesem Fall die Gesetzgebung bereits einen Ausnahmetatbestand vorsieht, muss keine ...
Stand: 10.10.2016
Dialog: 27627